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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
(ii) das Gehäuse muss saugfähiges Material enthalten, das ausreichend ist, um den gesamten Gasinhalt zu absorbieren;
(iii) die fertig gestellten Systeme müssen in widerstandsfähigen Außenverpackungen verpackt sein, die in der Lage sind, einer Fallprüfung aus 1,8 m Höhe ohne Verlust von Inhalt standzuhalten, es sei denn, das Außengehäuse des Systems bietet einen gleichwertigen Schutz.
Die Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ist nicht anwendbar.
Das Beförderungspapier muss folgende Angabe enthalten:
«BEFÖRDERUNG GEMÄSS SONDERVORSCHRIFT 373».
Neutronenstrahlungsdetektoren, die höchstens 1 g Bortrifluorid enthalten, einschließlich solche mit gelöteter Glasverbindung, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie entsprechen den Vorschriften des Absatzes a) und sind in Übereinstimmung mit Absatz b) verpackt. Strahlungsdetektionssysteme, die solche Detektoren enthalten, unterliegen nicht dem ADR, vorausgesetzt, sie sind in Übereinstimmung mit Absatz c) verpackt.
374 (bleibt offen)
375 Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammenge-
setzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
376 Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien,
bei denen festgestellt wurde, dass sie so beschädigt oder defekt sind, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, müssen den Vorschriften dieser Sondervorschrift entsprechen.
Für Zwecke dieser Sondervorschrift können dazu unter anderem gehören:
– Zellen oder Batterien, die aus Sicherheitsgründen als defekt identifiziert worden sind;
– ausgelaufene oder entgaste Zellen oder Batterien;
– Zellen oder Batterien, die vor der Beförderung nicht diagnostiziert werden können, oder
– Zellen oder Batterien, die eine äußerliche oder mechanische Beschädi-
ENTWURFgung erlitten haben.
Bem. Bei der Beurteilung, ob eine Batterie beschädigt oder defekt ist, muss der Batterietyp und die vorherige Verwendung und Fehlnutzung der Batterie berücksichtigt werden.