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Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 168 Seiten
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Änderungen ADR 2015 Dokument 1.1
– bestehen aus Elementen, wie Verbindungsrohren und -schläuchen, Ver-
schlusseinrichtungen, Pumpen und Dosierungseinrichtungen, die mit der Entleerungseinrichtung der Bedienungsausrüstung des Tanks dauerhaft verbunden sind;
– umfassen Umschließungsmittel, die integraler Bestandteil des Tankkör-
pers oder dauerhaft außen am Tank oder am Tankfahrzeug befestigt sind.
Alternativ dürfen Additivierungseinrichtungen Anschlusseinrichtungen für die Verbindung mit Verpackungen haben. In diesem Fall wird die Verpackung selbst nicht als Teil der Additivierungseinrichtung angesehen.
Abhängig von der Konfiguration gelten folgende Vorschriften:
a) Bau der Umschließungsmittel
(i) Als integraler Bestandteil des Tankkörpers (z.B. Tankabteil) müssen sie die zutreffenden Vorschriften des Kapitels 6.8 erfüllen.
(ii) Bei einer dauerhaften Befestigung außen am Tank oder am Tankfahrzeug unterliegen sie nicht den Bauvorschriften des ADR, sofern die folgenden Vorschriften erfüllt sind:
Sie bestehen aus einem metallenen Werkstoff und erfüllen die nachstehenden Mindestvorschriften für die Wanddicke:
Mindest-
Werkstoff wanddickea
rostfreie austenitische Stähle 2,5 mm
andere Stähle 3 mm
Aluminiumlegierungen 4 mm
Aluminium, 99,80 % rein 6 mm
aWenn die Umschließungsmittel aus einer Doppelwand bestehen, muss die Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und der metallenen Innenwand der vorgeschriebenen Wanddicke entsprechen.
Schweißarbeiten müssen gemäß Absatz 6.8.2.1.23 ausgeführt sein.
(iii) Bei den Verpackungen, die mit der Additivierungseinrichtung verbunden werden können, muss es sich um Metallverpackungen handeln, die den für das betreffende Additiv anwendbaren Bauvorschriften des Kapitels 6.1 entsprechen.
b) Tankzulassung
ENTWURFFür Tanks, die mit Additivierungseinrichtungen ausgerüstet sind oder
ausgerüstet werden sollen und bei denen die Additivierungseinrichtung nicht in der ursprünglichen Baumusterzulassung des Tanks enthalten ist, gelten die Vorschriften des Absatzes 6.8.2.3.4.
c) Verwendung von Umschließungsmitteln und Additivierungseinrichtungen
(i) Im Falle von Absatz a) (i) bestehen keine weiteren Vorschriften.