Erlaeuterung zu den Aenderung

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Kommentare zum ADR 2017 Dokument 1.2

das Anbringen orangefarbener Tafeln» (1.4.3.1.1 d)); «keine Gefahrenkennzeichnungen...» wird ersetzt durch «keine Grosszettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln» (1.4.3.7.1 f)); «ein Fahrzeug, ein Wagen, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder ein MEGC» wird an den entsprechenden Stellen im gesamten ADR durch «Güterbeförderungseinheit (CTU)» ersetzt.

Begriffsbestimmungen (1.2.1)

 Änderungen von Begriffsbestimmungen:

- Die unilaterale Zulassung für radioaktive Stoffe gilt nicht mehr nur für die erste Vertragspartei des ADR, die von der Sendung berührt wird, sondern für alle Vertragsparteien des ADR;

- um die Innenverpackungen zu unterscheiden, wird präzisiert, dass Druckgaspackungen (Aerosol) Gegenstände sind.

 Folgende neue Begriffsbestimmungen wurden eingeführt: Die Begriffe «Befüller»/«Befüllung» und «Bela-

den»/«Entladen» wurden präzisiert und die Funktionen der Beteiligten in Abschnitt 1.4.2 beschrieben.

Freistellungen (1.1.3.3)

Der Begriff «Kraftstoff» wurde in 1.1.3.3 durch «Brennstoff» ersetzt, um eine Freistellung auch für den Brennstoff zu ermöglichen, der während der Beförderung für die Heizung des Fahrzeugs und dessen Einrichtungen verwendet wird.

Pflichten der Beteiligten (1.4.2)

Neuerdings hat sich der Beförderer zu vergewissern, dass die im ADR für bestimmte Klassen vorgeschriebenen Ausrüstungen nicht nur für den Fahrzeugführer, sondern auch für die gesamte Fahrzeugbesatzung im Fahrzeug mitgeführt werden (1.4.2.2.1 g)). Zudem muss der Beförderer der Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen, die im ADR vorgeschrieben sind, bereitstellen (1.4.2.2.6).

Übergangsvorschriften (1.6)

Die Übergangsvorschriften 1.6.1.20, 1.6.1.28, 1.6.1.30, 1.6.1.31 und 1.6.1.32 wurden gestrichen.

Sicherheitsberater (Gefahrgutbeauftragte) (1.8.3)

Es werden neue Anforderungen für die «normale» (1.8.3.12.2) und die elektronische schriftliche Prüfung (1.8.3.12.5) eingeführt.

Tunnelbeschränkungen (1.9.5)

Da die in Tunneln für diese Güter bestehenden Risiken nicht von den Risiken auf offenen Strecken abweichen, wurden die Tunnelbeschränkungen für ansteckungsgefährliche Stoffe mit den UN-Nummern 2814 und 2900 für die jeweils erste Eintragung in Tabelle A, Kapitel 3.2, aufgehoben. Ebenfalls in Tabelle A aufgehoben wurden die Tunnelbeschränkungen für die Eintragungen der umweltgefährdenden Güter mit den UN-Nummern 3077 und 3082 (1.9.5.2.2).

Klassifizierung (Teil 2)

 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde darf ein Absender die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 na-

mentlich genannten Stoffe neuerdings auf andere Weise klassifizieren (2.1.2.8). In diesem Fall ist im Beförderungspapier anzugeben: «Gemäss Abschnitt 2.1.2.8 klassifiziert» (5.4.1.1.20).

 Klasse 1: Die zuständige Behörde, die einen Stoff oder Gegenstand der Klasse 1 zuordnet, muss dem

Antragsteller diese Zuordnung schriftlich bestätigen (2.2.1.1.9.1).

 Klasse 2: Chemisch instabile Gase der Klasse 2 können neuerdings befördert werden, wenn die Sonder-

vorschrift «r» der Verpackungsanweisung P 200 (10) aus Unterabschnitt 4.1.4.1 erfüllt wird (2.2.2.2.1).

 Klasse 3: Viskose flüssige Stoffe, die entzündbar und umweltgefährdend sind, werden in Absatz

2.2.3.1.5.2 von den Vorschriften des ADR freigestellt, wenn sie der SV 375 entsprechen.

 Infolge eines Unfalls, der sich im Jahr 2012 in einem Schiffscontainer ereignet hat, werden innerhalb der

Klasse 4.1 für polymerisierende Stoffe, die sich keiner anderen Klasse zuordnen lassen, vier neue UN-Nummern geschaffen und eingefügt (2.1.1.1, 2.2.41.1.1, 2.2.41.1.2, 2.2.41.1.20, 2.2.41.1.21 und 2.2.41.3). Dabei handelt es sich um feste stabilisierte (UN-Nummer 3531) und flüssige stabilisierte (UN-Nummer 3532) polymerisierende Stoffe sowie um temperaturkontrollierte feste (UN-Nummer 3533) und temperaturkontrollierte flüssige (UN-Nummer 3534) polymerisierende Stoffe. Im Zusammenhang mit diesen neuen UN-Nummern wurde in 1.2.1 eine neue Begriffsbestimmung von «Temperatur der selbstbeschleunigenden Polymerisation (SAPT)» eingefügt. Diese Temperatur ist auf dieselbe Weise wie die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) zu bestimmen. Die Bedingungen für die Prüfung der SAPT werden in 2.2.41.1.21 und die anwendbaren Vorschriften in 3.1.2.6 a) aufgeführt. Diese Stoffe unterliegen den Vorschriften der SV 386 des Kapitels 3.3. Diese SV legt fest, wie die Temperaturprüfung bei unwirksamer chemischer Stabilisierung durchzuführen ist. Ausserdem nennt sie die Massnahmen, die erforderlich sind, um die Polymerisation der chemisch instabilen Gase der Klasse 2