Erlaeuterung zu den Aenderung

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Kommentare zum ADR 2017 Dokument 1.2

 Die SV 636 gibt neu die Bedingungen für den Transport von Lithiumzellen und –batterien an, die in Aus-

rüstungen von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Entsorgung oder zum Recycling gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden.

 Die Freistellungsregelung der SV 658 für Feuerzeuge (UN-Nummer 1057) wird auf Grosscontainer aus-

geweitet.

 Ausserdem wird der Anwendungsbereich der SV 310, die die Freistellung für Produktionsserien von

höchstens 100 Zellen und Batterien der UN-Nummer 3090 und 3480 und für die zum Zwecke der Prüfung durchgeführte Beförderung ihrer Vorproduktionsprototypen vorsieht, auf Ausrüstungen der UN-Nummern 3091 und 3481 ausgedehnt, sofern diese gemäss der neuen Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 verpackt sind. Letztere enthält auch die Bedingungen für eine unverpackte Beförderung. Die SV 310 schreibt neu vor, dass das Beförderungspapier die Angabe «Beförderung nach Sondervorschrift 310» enthalten muss.

Es werden die folgenden neuen Sondervorschriften eingefügt:

 Die SV 378 für Strahlungsdetektoren gestattet für Gase der UN-Nummern 1006, 1013, 1046, 1056, 1065,

1066, 1956 und 2036 die Verwendung von nicht nachfüllbaren Druckgefässen, welche die Vorschriften des Kapitels 6.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P 200, nicht erfüllen, und schreibt die Angabe «Beförderung gemäss Sondervorschrift 378» im Beförderungspapier vor.

 Die SV 379 für die UN-Nummern 1005 und 3516 enthält Freistellungsregelungen für wasserfreies Am-

moniak, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefässen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist. Diese Systeme werden insbesondere für die Verringerung der NOx-Schadstoffemissionen von Fahrzeugen eingesetzt.

 In der SV 382, die sich auf Polymer-Kügelchen (UN-Nummer 2211) bezieht, werden Freistellungsbedin-

gungen festgelegt.

 SV 383 für Tischtennisbälle (UN-Nummer 2000) und

 SV 668 für erwärmte Stoffe für Zwecke der Anbringung von Strassenmarkierungen (UN-Nummer 3257).

Vorschriften über in begrenzten Mengen (Kapitel 3.4) und in freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter (Kapitel 3.5)

Das saugfähige Material in der Verpackung von in freigestellten Mengen verpackten gefährlichen Gütern (3.5.2 b)) darf künftig nicht nur in der Zwischen-, sondern auch in der Aussenverpackung platziert werden, um leichter entsorgt werden zu können.

Vorschriften über die Verwendung von Verpackungen (Kapitel 4.1)

 Verpackungen für flüssige Stoffe (4.1.1.12, 6.1.1.3 und 6.1.1.4) sowie Grosspackmittel (IBC) (6.5.4.4.2

und 6.5.4.1) können neuerdings einer Dichtheitsprüfung im Rahmen eines Qualitätssicherheitsprogramms unterzogen werden, anstatt jeden Gegenstand einzeln zu prüfen.

 Absatz 4.1.1.19.1 erlaubt die Verwendung einer Verpackung oder Grossverpackung mit grösseren Ab-

messungen anstelle einer Bergungsverpackung.

 Solange ihre jeweilige Kapazität 1000 Liter nicht überschreitet, dürfen mehrere Druckgefässe in ein und

dasselbe Bergungsdruckgefäss eingesetzt werden, dessen maximale Kapazität gemäss der neuen Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 von 1000 Litern auf 3000 Liter angehoben wird (4.1.1.20.2).

 4.1.4.1 Verpackungsanweisungen – folgende Verpackungsanweisungen wurden geändert:

- In Bezug auf explosive Stoffe gestattet die Sondervorschrift für die Verpackung PP 48 in den Verpackungsanweisungen P112c, P114b und P406, dass Verpackungen eine geringe Menge Metall enthalten dürfen.

- Bei Druckgefässen, für die Verbundwerkstoffe verwendet worden sind, wird die Prüffrist nicht mehr durch die zuständige Behörde festgelegt, sondern auf fünf Jahre festgesetzt. Sie darf auf bis zu 10 Jahre ausgedehnt werden, wenn dies von der zuständigen Behörde oder der von dieser Behörde bestimmten Stelle zugelassen ist (Bem. in P 200 3) d) und P 200 9)).

- Die Vorschriften für die Bestimmung des Füllungsgrads und des Prüfdrucks von verflüssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen überlagert sind, finden sich in P 200 e) (in Bezug auf Gase) und in P 206 3) (in Bezug auf Chemikalien unter Druck).

- Für Druckgefässe gelten eine Reihe neuer Normen, die in P 200 11) aufgelistet werden.

- Für Perchlorsäure vorgesehene Verpackungen können anstatt aus Glas auch aus Fluorpolymeren hergestellt sein (PP 28 in P 502), wodurch sich die nötige Reinheit hinsichtlich der Analyse der chemischen Elemente erreichen lässt.

- Ausrüstungen, die Lithiumzellen und -batterien enthalten, dürfen unabhängig von ihren Abmessungen unverpackt befördert werden (P 909 3)).