Erlaeuterung zu den Aenderung

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten

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Kommentare zum ADR 2017 Dokument 1.2

 Beförderungspapier:

Einführung folgender neuer Vermerke: «zugeordnet nach den Vorschriften von Unterabschnitt 2.1.2.8» bei Klassifizierungen durch den Absender, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden; «Beförderung nach Sondervorschrift 363» für Motoren und Maschinen mit Verbrennungsmotor; «MIT RÜCK-STÄNDEN […]» für leere Verpackungen; «Beförderung nach Sondervorschrift 378» für Strahlungsdetektoren; «Beförderung nach Sondervorschrift 310» für Produktionsserien von höchstens 100 Lithiumzellen und -batterien oder für deren Vorproduktionsprototypen; Angabe des Datums, an dem die tatsächliche Haltezeit für Tankcontainer, die verflüssigte Gase befördern, endet.

 Beförderung von Trockeneis.  Bauvorschriften und Prüfungen, denen die Behältnisse unterliegen:

Einführung neuer Normen und Aktualisierung von Normen; Vereinfachung der Zulassungsverfahren für Modelle von Versandstücken mit radioaktiven Stoffen sowie Einführung einer neuen Kategorie, nämlich der Schüttgutcontainer BK 3.

 Vorschriften zum Beladen, Entladen und zur Handhabung:

Genehmigung für die Zusammenladung von Sprengstoffen und Ammoniumnitrat der UN-Nummer 3375; Bestimmung der Höchstmenge an Sprengstoff pro Beförderungseinheit, die aus Fahrzeugen der Typen EX/II und EX/III besteht; Angabe des umschliessungsbedingten Risikos mittels Kennzeichnung an Containern und Fahrzeugen, welche schäumbare Polymere befördern.

 Bau und Zulassung der Fahrzeuge:

Veröffentlichung eines Leitfadens für das Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung; die Kraftstoffbehälter der Fahrzeuge müssen der entsprechenden ECE-Regelung entsprechen; Zulassung von Erdgas als Kraftstoff und Wegfall der Fahrzeuge OX.

2. Auswirkungen auf den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit

Die Modifikationen haben gesamthaft betrachtet keine negativen Auswirkungen auf den Umweltschutz und die Verkehrssicherheit. Die Erleichterungen für die Tunneldurchfahrt mit bestimmten ansteckungsgefährlichen und umweltgefährdenden Stoffen sind angemessen, da mit diesen Stoffen keine tunnelspezifischen Gefahren verbunden sind.

3. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Auswirkungen auf die Wirtschaft sind tendenziell positiv. Sie sind stark abhängig davon, in welchem Bereich der Betroffene tätig ist. Die medizinische Versorgung wird erleichtert und damit verbessert, weil die Beförderung von ansteckungsgefährlichen und umweltgefährdenden Stoffen keinen tunnelspezifischen Beschränkungen mehr unterliegt.

Daneben werden aber auch Bestimmungen eingeführt, welche den Direktbetroffenen einen Mehraufwand verursachen können (insbesondere Initialaufwand). Es sind dies beispielsweise der neue Gefahrzettel Nr. 9A für Lithiumbatterien und die daraus resultierte Anpassung der schriftlichen Weisungen. Vor allem könnte die Änderung der Vorschriften betreffend die Beförderung von Fahrzeugen und ihren Einrichtungen sowie von Motoren als Ladung, die auf die Angleichung an die UN-Empfehlungen (Orange Book) betreffend Regelung für Fahrzeuge und Geräte (s. nachfolgende Erläuterungen zu 3.3.1) abzielt, für die betroffenen Unternehmen mit einem gewissen Umsetzungsaufwand verbunden sein.

4. Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Behörden

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf Ebene des Bundes oder der Kantone.

5. Erläuterungen

Die folgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wichtigsten Aspekte der vorliegenden Änderungsvorschläge.

Verschiedene Änderungen

Einführung verschiedener terminologischer Änderungen in der gesamten Regelung: die wichtigste davon betrifft das Konzept des «Kennzeichens» und der «Kennzeichnung» (franz. «marque» und «marquage»). Das Kennzeichen im ersteren Sinn bedeutet die Buchstaben, Zahlen, Symbole und Piktogramme auf den Verpackungen, während die Kennzeichnung im letzteren Sinn das Anbringen von Kennzeichen bedeutet. Weitere Änderungen betreffen folgende Begriffe: «Gerät» wird durch «Gegenstand» ersetzt; das französische «placardage» wird je nach Kontext durch «plaque-étiquette» (beides im Sinn von «Grosszettel») ersetzt, [was aber auf die deutsche Fassung keinen Einfluss hat]; «Kennzeichnungen» wird durch «Kennzeichen und orangefarbene Tafeln» ersetzt (1.4.2.2.1 f)); «die Vorschriften für die Gefahrenkennzeichnungen» wird ersetzt durch «die Vorschriften für das Anbringen von Grosszetteln (Placards), die Kennzeichnung und