Erlaeuterung zu den Aenderung
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 8 Seiten
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Kommentare zum ADR 2017 Dokument 1.2
Auf «Nicht-UN-»Druckgefässen für Gas dürfen diese Kennzeichnungen nicht angebracht werden (6.2.3.9.2).
Das poröse Material von Acetylenflaschen kann künftig auch gemäss den von der zuständigen Behörde
festgelegten Normen hergestellt sein (6.2.1.1.9).
Zur Vermeidung möglicher Widersprüche zwischen den Normen und den Titeln der Tabelle in 6.8.2.6.1
wurden Letztere durch die neuen Titel «Für die Auslegung und den Bau von Tanks» und «Für die Ausrüstung» ersetzt. Neue Normen wurden für «UN»- (6.2.2.1.1, 6.2.2.1.2 und 6.2.2.1.3) und «Nicht-UN-»Druckgefässe (6.2.4.1), für Tanks, Geräte und Ausrüstungsteile von Flüssiggastanks (6.8.2.6.1) und ihre Prüfung (6.8.2.6.2) sowie für Kryo-Geräte (6.8.2.6.1 und 6.8.2.6.2) eingefügt. Die in Absatz 6.8.2.6.1 eingefügte Norm EN 13634-1:2008 ermöglicht die in 6.8.2.3.1 vorgesehene getrennte Baumusterzulassung von Ventilen. Ausserdem wurden andere für Tanks geltende Normen aktualisiert (6.8.2.6.1).
Des Weiteren wurden in Absatz 6.2.6.1.5 für kleine Gefässe mit verflüssigten Gasen und mit verdichteten
Gasen bar.Liter-Grenzwerte eingefügt, wobei in Bezug auf nicht giftige, nicht entzündbare verflüssigte und verdichtete Gase bei Einhaltung der Norm EN 16509:2014 die Vorschriften von Abschnitt 6.2.6 (6.2.6.4) als erfüllt gelten.
Das Versandstückmuster für radioaktive Stoffe kann neuerdings von jeder Vertragspartei des ADR und
nicht mehr nur von der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei zugelassen werden (6.4.22.8 a) und b)).
Das Datum der Herstellung des Innenbehälters des Kombinations-IBC darf von dem auf dem Kombina-
tions-IBC angebrachten Datum der Herstellung (6.5.2.1), der Reparatur (6.5.4.5.3) oder der Wiederaufarbeitung (6.5.2.4) abweichen (Bem. 2 in Absatz 6.5.2.2.4).
In Absatz 6.8.2.1.21 wurde die Möglichkeit berücksichtigt, die Wanddicke von aus austenitischen Stählen
hergestellten Tankkörpern, deren Fassungsraum nicht mehr als 5000 Liter beträgt, zu verringern.
Die in Abschnitt 1.2.1 definierte «Haltezeit» für Tankcontainer zur Beförderung von verflüssigten Gasen,
die in 6.8.3.4.10 und 6.8.3.4.11 beschrieben und gemäss 4.3.3.5 berechnet wird, muss wie die dazugehörigen ursprünglichen Drücke (6.8.3.5.4) auf der Kennzeichnung erscheinen. Diese Information wurde eingefügt, weil es in der Praxis aufgrund des Fehlens dieser Angabe auf Tanks zu Undichtigkeiten gekommen war. Der Absender muss im Beförderungspapier das Datum eintragen, an dem die tatsächliche Haltezeit endet (5.4.1.2.2. d)). Tankcontainer, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten vorzunehmenden Prüfung weiterverwendet werden (1.6.4.47).
Die flexiblen Schüttgut-Container des Typs BK 3 werden in Abschnitt 1.2.1 definiert. Die Vorschriften für
ihre Auslegung, ihren Bau und ihre Prüfung finden sich neuerdings in Kapitel 6.11. Ihr Code BK 3 ist in 7.3.2.1 hinzugefügt worden. Vorschriften zu ihrer Nutzung finden sich in 7.3.1.10. und ihre Handhabung wurde in Kapitel 7.5 eingefügt.
Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung (Teil 7)
Gemäss 7.5.2.1 muss bei einer Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 die Nebengefahr nicht be-
rücksichtigt werden (neue Bem. 2). Ausserdem ist gemäss Fussnote d der Tabelle von 7.5.2.1 eine Zusammenladung von Sprengstoffen und Ammoniumnitrat (UN-Nummer 3375) neuerdings gestattet.
In 7.2.4, V2 1) wird festgelegt, dass die für ein Fahrzeug EX/II geltende Mengengrenze gemäss 7.5.5.2.1
im Falle einer Beförderungseinheit, die aus Fahrzeugen unterschiedlicher Kategorien (EX/II und EX/III) besteht, für die gesamte Beförderungseinheit gilt.
Bei der Entladung eines Containers mit Polystyrol-Kugeln ist es zur Entzündung und Explosion der La-
dung gekommen. Vor diesem Hintergrund wurde den UN-Nummern 2211 SCHÄUMBARE POLYMER-KÜGELCHEN und 3314 KUNSTSTOFFPRESS-MISCHUNG die CV 36 zugewiesen. Allerdings ist das vorgeschriebene Kennzeichen nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder der Container bereits gemäss der SV 965 des IMDG-Codes gekennzeichnet ist.
Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge (Teil 9)
Der in 9.1.3.1 genannte Leitfaden für das Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung kann auf der Website
http://www.unece.org/trans/danger/danger.html eingesehen werden.
In 9.2.4.3 wurden neue Vorschriften für den Kraftstoffbehälter von Fahrzeugen eingefügt. Kraftstoffbehäl-
ter für flüssige Kraftstoffe müssen den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 34 entsprechen. Bestehende EX/II-, EX/III-, FL- und OX-Fahrzeuge, die mit Kraftstoffbehältern ausgerüstet sind, die nicht nach der genannten Regelung zugelassen sind, dürfen auch noch nach dem 30. Juni 2017 weiter verwendet werden (1.6.5.16).
Ausser bei EX/II- und EX/III-Fahrzeugen dürfen neuerdings Gase als Kraftstoffe verwendet werden. Da-
bei müssen die Kraftstoffbehälter und der Motor (9.2.4.4) bei «komprimiertem Erdgas (CNG)» (UN-Nummer 1971) und «verflüssigtem Erdgas (LNG)» (UN-Nummer 1972) den Vorschriften der ECE-