Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

Abschnitt 2.2.2

2.2.2.2.1 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.2.2.1 Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Beförderung nur zugelassen,

wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Beförderung, sofern zutreffend, gemäß Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift für die Verpackung r erfolgt. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."

Abschnitt 2.2.3

2.2.3.1.5 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.3.1.5 Viskose flüssige Stoffe".

Der bisherige Absatz 2.2.3.1.5 wird zu 2.2.3.1.5.1.

2.2.3.1.5.1 (bisheriger Absatz 2.2.3.1.5) erhält am Anfang folgenden Wortlaut:

"Sofern in Absatz 2.2.3.1.5.2 nicht anderes vorgesehen ist, unterliegen viskose flüssige Stoffe, die …".

In dem Satzteil nach dem vierten Spiegelstrich streichen:

"unterliegen".

2.2.3.1.5 Einen neuen Absatz 2.2.3.1.5.2 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"2.2.3.1.5.2 Viskose flüssige Stoffe, die auch umweltgefährdend sind, aber allen anderen

Kriterien des Absatzes 2.2.3.1.5.1 entsprechen, unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 Litern je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8."

2.2.3.2.2 erhält folgenden Wortlaut:

"2.2.3.2.2 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 3 sind zur Beförderung nur zugelassen,

wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu ENTWURFdiesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."

2.2.3.3 Unter "F3 Gegenstände" bei UN 3269 am Ende hinzufügen:

", flüssiges Grundprodukt".