Aenderungen
Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten
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Dokument 1.1
Änderungen ADR 2017
ordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."
Bisherige Fußnote 6) streichen.
Bisherige Fußnote 7) wird zu Fußnote 6).
2.2.61.2.1 erhält folgenden Wortlaut:
"2.2.61.2.1 Chemisch instabile Stoffe der Klasse 6.1 sind zur Beförderung nur zugelas-
sen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung der Möglichkeit einer gefährlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Beförderungsbedingungen getroffen wurden. Für die Vorsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass die Gefäße und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begünstigen können."
Abschnitt 2.2.62
2.2.62.1.1 Die Bem. 1 erhält folgenden Wortlaut:
"1. Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen, biologische Produkte, diagnostische Proben und absichtlich infizierte lebende Tiere sind dieser Klasse zuzuordnen, wenn sie deren Bedingungen erfüllen.
Die Beförderung nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierter lebender Tiere unterliegt nur den relevanten Rechtsvorschriften der jeweiligen Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländern."
2.2.62.1.12.1 Fußnote 8) streichen.
Bisherige Fußnoten 9) bis 14) werden zu Fußnoten 7) bis 12).
Am Ende eine neue Bemerkung mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen:
"Bem. Die Genehmigung der zuständigen Behörden ist auf der Grundlage der einschlägigen Regelungen für Tiertransporte zu erteilen, gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte sind dabei zu berücksichtigen. Welche Behörden für die Festlegung dieser Bedingungen und Regelungen für eine Genehmigung zuständig sind, ist auf nationaler Ebene zu regeln.
Falls keine Genehmigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR vorliegt, kann die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen.
Regelungen für Tiertransporte sind z.B. enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz ENTWURFvon Tieren beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 3 vom 5. Januar 2005) in der jeweils geltenden Fassung."