Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

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Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

– unter derselben UN-Nummer und Benennung, jedoch mit zusätzlichen An-

gaben zur Gefahr, die erforderlich sind, um die zusätzliche(n) Nebengefahr(en) abzubilden (Dokumentation, Gefahrzettel, Großzettel (Placard)), vorausgesetzt, die Klasse bleibt unverändert und alle übrigen Beförderungsvorschriften (z.B. begrenzte Mengen, Verpackung und Tankvorschriften), die normalerweise für Stoffe mit einer solchen Gefahrenkombination anwendbar wären, sind dieselben wie die für den aufgeführten Stoff.

Bem. 1. Die zuständige Behörde, welche die Genehmigung erteilt, kann die

zuständige Behörde irgendeiner Vertragspartei des ADR sein, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.

2. Wenn eine zuständige Behörde eine solche Genehmigung erteilt, sollte sie den Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter der Vereinten Nationen entsprechend unterrichten und einen diesbezüglichen Antrag auf Änderung der Gefahrgutliste der UN-Modellvorschriften unterbreiten. Sollte die vorgeschlagene Änderung abgelehnt werden, sollte die zuständige Behörde ihre Genehmigung zurückziehen.

3. Für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 2.1.2.8 siehe auch Absatz 5.4.1.1.20."

2.1.3.4.2 Die Eintragungen für die UN-Nummern 3151 und 3152 erhalten folgenden Wortlaut:

"UN 3151 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FLÜSSIG oder

UN 3151 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FLÜS-

SIG oder

UN 3151 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FLÜSSIG

UN 3152 POLYHALOGENIERTE BIPHENYLE, FEST oder

UN 3152 HALOGENIERTE MONOMETHYLDIPHENYLMETHANE, FEST

oder

UN 3152 POLYHALOGENIERTE TERPHENYLE, FEST".

2.1.3.5.5 In der Fußnote 2) streichen:

"(ersetzt durch Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114 vom 27. April 2006, Seite 9)".

Am Ende der Fußnote 2) hinzufügen:

ENTWURF"sowie Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 312 vom 22. November 2008, Seiten 3-30)".