Aenderungen

Vernehmlassung 2014/90: Revision des Gefahrgutrechts · 147 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Dokument 1.1

Änderungen ADR 2017

Abschnitt 2.2.9

2.2.9.1.2 Beim Klassifizierungscode "M2" "Geräte" ändern in:

"Gegenstände".

2.2.9.1.5 In der Überschrift und im Text "Geräte" ändern in:

"Gegenstände" (viermal).

2.2.9.1.7 Folgenden neuen ersten Unterabsatz einfügen:

"Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist (z.B. für Batterie-Prototypen und kleine Produktionsserien von Batterien gemäß Sondervorschrift 310 oder beschädigte Batterien gemäß Sondervorschrift 376), müssen Lithiumbatterien den folgenden Vorschriften entsprechen."

Am Ende die Bem. streichen.

2.2.9.1.10.2.5 Im ersten Satz des zweiten Unterabsatzes "OECD-Prüfrichtlinie 107 oder 117"

ändern in:

"OECD-Prüfrichtlinie 107, 117 oder 123".

2.2.9.1.10.2.6 In Absatz c) streichen:

"oder das Gemisch".

2.2.9.1.10.5 Die Fußnote 19) (bisherige Fußnote 22)) erhält folgenden Wortlaut:

"19 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, veröffentlicht im Amtsblatt L 353 vom 31. Dezember 2008, Seiten 1 bis 1355."

Am Ende von Absatz a) streichen:

", oder – sofern dies nach der genannten Verordnung noch zutreffend ist – wenn ihm nach den Richtlinien 67/548/EWG23 und 1999/45/EG24 der Risikosatz (die Risikosätze) R50, R50/53 oder R51/53 zugeordnet werden muss (müssen)".

Der Absatz b) erhält folgenden Wortlaut:

"b) darf ein Stoff oder ein Gemisch als nicht umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) angesehen werden, wenn ihm nach der genannten Ver-

ENTWURFordnung keine derartige Kategorie zugeordnet werden muss."

Fußnoten 23) und 24) streichen.

Bisherige Fußnoten 25) und 26) werden zu Fußnoten 20) und 21).