Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/96: Verordnung über die Meldestelle von lebenswichtigen Humanarzneimitteln · 9 Seiten

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ermöglichen und anderseits, um daraus für den Aufbau der Online-Plattform in überschaubarer Weise Erfahrungen zu sammeln.

Abschliessend zuständig für die Anpassung des Anhangs ist das WBF. Die Kantone und beteiligten Wirtschaftskreise werden angehört.

4. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Die Meldepflicht wird – abhängig von der Anzahl Meldungen – der pharmazeutischen Industrie einen gewissen Aufwand verursachen. Dieser ist im Voraus nicht abschliessend quantifizierbar. Das Meldewesen wird jedoch so ausgestaltet, dass der administrative Aufwand sowohl für die Industrie als auch für den Bund in vernünftigen Grenzen gehalten werden kann.

5. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Da die Meldepflicht ausschliesslich Humanarzneimittel betrifft, welche für die Schweiz spezifisch zugelassen sind, werden keine internationalen Verpflichtungen tangiert.