Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/96: Verordnung über die Meldestelle von lebenswichtigen Humanarzneimitteln · 9 Seiten
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allenfalls bereits getroffene Massnahmen;
gegebenenfalls weitere nützliche Hinweise.
Das Meldeformular wird einfach und übersichtlich gestaltet sein, so dass der administrative Aufwand für alle Beteiligten (Bund und Industrie) so klein wie möglich gehalten werden kann.
Art. 5-9
Zweck des Datenverarbeitungssystems ist die vereinfachte Erfassung der Meldungen von Versorgungsengpässen oder Lieferunterbrüchen für die Erfüllung der Aufgaben des Bereichs Heilmittel der WL, welche im Art. 12 der Organisationsverordnung (SR 531.11) der wirtschaftlichen Landesversorgung definiert sind.
Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem erhalten nur die Organe des Bereichs Heilmittel der WL (sie gelten als Angestellte des Bundes und unterliegen den qualifizierten Vorschriften bez. Amtsgeheimnis und Verantwortlichkeit), welche direkt in die Problemlösung involviert sind. In der Regel wird lediglich die Expertengruppe Zugriff auf die Daten haben, weil sie das einzige Organ des Bereichs Heilmittel der WL sein wird, welches mit diesen Daten arbeiten muss. Ergänzend werden der Datenschutzbeauftragte des BWL zur Erfüllung seiner Kontrollfunktion und die mit der Verwaltung, der Anpassung und dem Unterhalt des Systems betrauten Personen Zugriff auf die Datenbank haben.
Weitere Zugriffsmöglichkeiten sind ausgeschlossen. Damit wird dem Bedürfnis nach Datensicherheit bestmöglich Rechnung getragen.
In einem Datenbearbeitungsreglement werden Massnahmen festgelegt, um eine unbefugte Nutzung der Daten zu verhindern und die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sicherzustellen. Dieses Reglement wird in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz (BJ) und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu erarbeiten sein.
Eine Weitergabe von Daten an Dritte wird grundsätzlich nicht zulässig sein. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch weitergeleitet werden, wenn andere Behörden zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages entsprechende Informationen benötigen (z.B. Swissmedic zur Beurteilung von Gesuchen zum Import von Humanarzneimitteln in ausländischer Aufmachung) oder wenn sie wissenschaftlichen Studien dienen sollen, wobei in diesem Fall die Daten zu anonymisieren sind und keinerlei Rückschlüsse auf einzelne Firmen und deren Tätigkeiten zulassen dürfen.
Angesichts der Qualität der zu meldenden Sachverhalte – es dürfte sich in den allermeisten Fällen um wirtschaftlich sensible Daten handeln, die entsprechend sorgfältig zu verwalten sind – müssen vor allem der Zweck der Datenerhebung sowie der Zugriff auf die Datenbank besonders detailliert geregelt werden. Dem Schutz der gesammelten Daten muss höchste Priorität zukommen. Die Vorlage orientiert sich daher an den Vorschriften und Auflagen des BJ sowie den Vorga-