Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 39Fedlex · Ergebnisbericht
Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Präzisierung bestehe das Risiko, dass Verluste am Jagdregal als Gefahr für die Wirtschaft (und somit für den Menschen) betrachtet werden.
Detailanträgen zum Aspekt «Hohe Einbussen bei der Nutzung der kantonalen Jagdregale»:
Eine Organisation im Bereich Wald [SFV] beantragt, den bestehenden Art. 4 Abs. 1 Bst. g ersatzlos zu streichen. Als Eventualiter beantragt der SFV gemäss Art. 27 Abs. 2 WaG folgende Präzisierung bzw. Einschränkung für die Bestimmungen: «Eine Regulierung aufgrund hoher Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale darf erst erfolgen, wenn die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist, und dabei weniger als 5% der gesamten Waldfläche ausmacht». Begründung: Die vom Bund angesetzte
"Schadenschwelle" von 25% (Vollzugshilfe Wald und Wild BAFU, 2010) ist viel zu hoch. Schon bei den heute vorhandenen 17% sind die Schäden am Wald im Kanton
Graubünden auf mehrere Millionen Franken pro Jahr zu veranschlagen. Aus Waldsicht müsste eigentlich ein Wert von 0% verlangt werden, bevor aus Rücksichtnahme auf die Erträge aus der Schalenwild-Jagd die Wolfsbestände reduziert werden.
5.2 Diverse Anträge
Grundsätzliches Fütterungsverbot für Wildtiere (auch für Schalenwild)
Diverse Stellungnehmende [SP, Bildungszentren Wald Maienfeld und Lyss, GWG, Pro Silva, Ala, CHWOLF, Pro Natura, SVS BirdLife] beantragen, dass neben dem begrüssenswerten Verbot von Fütterung und Anluderung von Wölfen, auch die Fütterung von Schalenwild generell (oder zumindest im Siedlungsraum und siedlungsnahen Raum) zu verbieten sei.
Klärung der Rechtslage beim Verbandsbeschwerderecht
Ein Kanton [GR] weist auf die Vollzugsproblematik im Zusammenhang mit dem
Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG hin. Die Bewilligung zum Abschuss von Bären, Wölfen, Luchsen und weiteren geschützten Wildarten könne von den beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen angefochten werden. Der Vollzug der Konzepte Bär Schweiz, Luchs Schweiz und Wolf Schweiz bzw. der
einschlägigen Bestimmungen der eidg. Jagdgesetzgebung könne jedoch nicht gewährleistet werden, wenn gegen Abschussverfügungen der Kantone beliebig Rechtsmittel mit
aufschiebender Wirkung erhoben werden können. Der Kanton GR beantragt deshalb, die Rechtslage mit dem Ziel der Verbesserung der heutigen Vollzugsproblematik zu klären und verbesserte rechtliche Grundlagen zu erarbeiten. Dies sei eine unerlässliche Voraussetzung für die Umsetzung eines zielgerichteten Wolfsmanagements.
Neue Regelung der Abschussbewilligung für Wölfe bei Rückgang von Jagdstrecken:
Eine politische Partei [BDP] und zwei Organisationen im Bereich Jagd [JagdSchweiz, Diana Suisse] beantragen die Einführung von zwei neuen Absätzen, um Eingriffe bei Wölfen zu regeln, wenn diese die Nutzung der kantonalen Jagdregale stark beeinflussen:
(neu) Art. 4bisAbs. 3bis: «Eine Regulierung ist zulässig, falls die Jagdstrecken beim Schalenwild im Durchschnitt der letzten drei Jahre gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangehenden Jahre um mehr als 15% zurückgegangen ist.»
(neu) Art. 9bisAbs. 5bis: «Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, falls die Jagdstrecken beim Schalenwild im Durchschnitt der letzten drei Jahre gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangehenden Jahre um mehr als 15% zurückgegangen ist.»
Ein Kanton [ZG] beantragt, dass eine Regulierung aufgrund von Einbussen im Jagdregal dann zulässig sein soll, wenn die anhand der Rudelgrösse geschätzte Entnahme aus dem
39/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288