Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 5 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung GSchV

Erläuternder Bericht zur Änderung der Gewässerschutzverordnung

1 Ausgangslage

Mit der im Januar 2011 in Kraft getretenen Revision des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 wurden die Kantone dazu verpflichtet, an den Oberflächengewässern den Gewässerraum auszuscheiden. Der Gewässerraum dient den natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung. Er ist extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Die Einzelheiten hat der Bundesrat in der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 geregelt. In der Praxis sind in der Folge zur Umsetzung dieser Bestimmungen der GSchV Fragen aufgekommen, für welche im Rahmen eines von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) geführten Prozesses Lösungen erarbeitet und in Merkblättern publiziert wurden. Am 10. Januar 2013 erschien das Merkblatt „Gewässerraum im Siedlungsgebiet“, am 20. Mai 2014 das Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“. Die Revision der GSchV, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wurde genutzt, um Lösungen aus dem Merkblatt „Gewässerraum und Landwirtschaft“ in der Verordnung zu verankern, um so Rechtssicherheit zu schaffen und einen einheitlichen Vollzug zu garantieren.

Das Parlament hat im Jahr 2015 die Motion der ständerätlichen Kommission für Umwelt-, Raumplanung und Energie (UREK-S) 15.3001 „Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung“ angenommen. Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, die GSchV dahingehend anzupassen, dass die Kantone für die Festlegung der Gewässerräume den maximal möglichen Handlungsspielraum erhalten, damit sie lokalen Besonderheiten Rechnung tragen können. Um die Motion zu erfüllen, hat die BPUK eine Austauschplattform „Gewässerraum“ geschaffen, die Handlungsoptionen ausgelotet und die Stossrichtungen einer erneuten Anpassung der GSchV erarbeitet.

Die jetzt vorgelegte Anpassung der GSchV ist das Resultat der Anstrengungen der BPUK für die durch die Motion geforderte Flexibilisierung der Bestimmungen zum Gewässerraum. Zusammen mit der Anpassung, welche am 1. Januar 2016 in Kraft trat, wird damit die Motion 15.3001 der UREK-S umgesetzt.

2 Grundzüge der Vorlage

Es werden fünf zusätzliche Regelungen in der GSchV vorgeschlagen. Sie verfolgen das Ziel, den Handlungsspielraum für die kantonalen Vollzugsbehörden zu erweitern.

Unter der Voraussetzung, dass der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann der Gewässerraum in Gewässerabschnitten mit schmalem, durch das Gewässer weitgehend ausgefülltem Talboden und beidseitig sehr steilen Hängen, auf denen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht möglich ist, neu den topografischen Verhältnissen angepasst werden.

Bei sehr kleinen Fliessgewässern erhalten die Kantone die Möglichkeit, auf die Gewässerraumausscheidung zu verzichten, sofern keine überwiegenden Interessen dagegen sprechen.

Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten bewilligen. Neu soll dies auch für einzelne Anlagen zur Schliessung von Baulücken ausserhalb dieser Gebiete möglich sein. Ergänzend können auch Kleinanlagen, die der Gewässernutzung dienen, bewilligt werden.

Vielfach verlaufen Strassen und Schienen entlang von Gewässern. Je nach Situation entstehen auf der dem Gewässer abgewandten Seite des Verkehrsträgers kleine Randstreifen, die noch im Gewässerraum liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen auf diesen Randstreifen die Nutzungseinschränkungen nach Artikel 41c Absatz 3 und 4 GSchV nicht gelten.