Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 5 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung GSchV
Mit der Präzisierung der Kompensationspflicht von ackerfähigem Kulturland bei baulichen Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung im Gewässerraum soll sichergestellt werden, dass diese nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Artikel 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 erfolgt.
3 Vereinbarkeit mit EU-Recht
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind vereinbar mit dem EU-Recht. Seit dem Jahr 2000 ist in der Europäischen Union (EU) die Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie, WRRL) in Kraft. Sie sieht die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für den Schutz der Binnen- und Oberflächengewässer, der Übergangs- und Küstengewässer sowie des Grundwassers vor. Die WRRL ist für die Schweiz nicht verbindlich, es ergeben sich durch die Richtlinie also keine direkten Verpflichtungen der Schweiz. Die WRRL enthält ein Verschlechterungsverbot sowie ein programmatisches Verbesserungsgebot für Gewässer in schlechtem Zustand. In der Schweiz ist im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 eine generelle Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums und zur Revitalisierung von Gewässern verankert. Das Gesetz verfolgt daher dieselbe Stossrichtung wie die WRRL. Die nun hier vorgeschlagenen Ausnahmeregelungen zur Ausscheidung und Nutzung des Gewässerraumes sollen den Behörden die Möglichkeit geben, in Fällen wo nur eine geringe Beeinträchtigung der Gewässer zu erwarten ist, von den allgemeinen Bestimmungen abzuweichen.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 41a Gewässerraum für Fliessgewässer
Abs. 4
Gewässerabschnitte mit keinem oder schmalem Talboden, der durch das Gewässer weitgehend ausgefüllt wird, und deren Begrenzungen beidseits aus steilen Hängen und Wänden bestehen sind auf Grund dieser engen topographischen Verhältnisse in der Regel natürlicherweise weitgehend frei von Bauten und Anlagen sowie von landwirtschaftlicher Nutzung. In der GSchV soll nun für solche Fälle die Möglichkeit der Anpassung des Gewässerraums an die topographischen Verhältnisse aufgenommen werden (Art. 41a Abs. 4 Bst. b GSchV). So wird ermöglicht, dass der Gewässerraum der geringen Ausdehnung des Talbodens angepasst werden kann und nicht unnötigerweise auf steile, nicht nutzbare Hänge oder Wände ausgedehnt werden muss.
Abs. 5 Bst. e
Gemäss dem Erläuternden Bericht vom 20. April 2011 zur parlamentarischen Initiative „Schutz und Nutzung der Gewässer“ (07.492) scheiden die Kantone den Gewässerraum sinnvollerweise für die Gewässer aus, die auf der Landeskarte 1:25‘000 verzeichnet sind. Sie können die Ausscheidung auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundlagen vornehmen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, soll in der GSchV nun explizit verankert werden, dass für sehr kleine Fliessgewässer auf die Ausscheidung des Gewässerraumes verzichtet werden kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bei der Beurteilung, was sehr kleine Gewässer sind, hat der Kanton einen Ermessensspielraum. Er wird sich bei der Einstufung auf die kantonalen Planungsgrundlagen (z.B. Bachkataster, kantonale Gewässernetze usw.) stützen und kann so die Harmonisierung des Gewässerraums mit der Anwendung anderer Schutz- und Nutzungsbestimmungen optimieren.
Es muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Gewässer ihre natürlichen Funktionen gemäss Artikel 36a GSchG erfüllen können. Auch bei einem Verzicht auf die Ausscheidung des Gewässerraums gelten die Einschränkungen zur Verwendung von Stoffen entlang von Gewässern gemäss der Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (Verbotsstreifen von 3 m für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern). Für Landwirte, welche den ökologischen Leistungsnachweis erfüllen müssen, gilt zusätzlich auch die Einschränkung von Anhang 1 Ziffer 9.6 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV, SR 910.13,Verbotsstreifen für Pflanzenschutzmittel von 6 m).