Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 5 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung GSchV

Klassifizierung swisstopo), die gewässerabgewandten Randstreifen relativ schmal (< 2m) sind und keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ins Gewässer gelangen können.

Art. 41cbisAckerfähiges Kulturland im Gewässerraum

Abs. 2

Für effektive Verluste von ackerfähigem Kulturland, welches im Gewässerraum liegt und heute als Fruchtfolgeflächen festgestellt ist, soll grundsätzlich losgelöst vom Projektverfahren Ersatz geleistet werden. Unter „effektiven Verlusten“ sind zerstörte Bodenflächen durch konkrete Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung zu verstehen. Die Kompensation erfolgt nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes gemäss Artikel 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 und gemäss Artikel 29 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (Sachplan Fruchtfolgeflächen). Daher ist zum einen ackerfähiges Kulturland nur dann zu kompensieren, wenn dieses als Fruchtfolgefläche festgestellt ist und zum anderen ist bei wasserbaulichen Massnahmen auf der Stufe des generellen Projektes eine Interessenabwägung durchzuführen. Bei dieser Interessenabwägung ist die Erhaltung der Fruchtfolgeflächen als nationales Interesse zu gewichten (Vollzugshilfe 2006 des ARE).

5 Auswirkungen der Vorlage

5.1 Auswirkungen für den Bund

Da die vorgeschlagene Anpassung der Gewässerschutzverordnung in den Kompetenzbereich der Kantone fällt, hat diese für den Bund keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Auswirkungen.

5.2 Auswirkungen für die Kantone

Die Anpassungen der GSchV wurden in enger Zusammenarbeit mit der BPUK entwickelt und entsprechen einem Bedürfnis der Kantone. Dabei wurden auch weitere Lösungen aus den Merkblättern „Gewässerraum und Landwirtschaft“ und „Gewässerraum im Siedlungsgebiet“ berücksichtigt und in der Verordnung verankert. Die neuen Bestimmungen führen zu keiner Verschärfung des heutigen Rechts. Sie stellen Präzisierungen dar und verschaffen den Kantonen weiteren Handlungsspielraum bei der Ausscheidung und der Nutzung des Gewässerraumes. Sie sollen einem einfacheren, einheitlichen und pragmatischeren Vollzug des Gewässerschutzrechts dienen.

Die Kantone haben mit der Ausscheidung des Gewässerraumes, insbesondere im Siedlungsgebiet, begonnen. Da die neuen Bestimmungen mehr Handlungsspielraum in Bezug auf die Nutzung mit sich bringen, entsteht bei der Gewässerraumausscheidung kein personeller oder finanzieller Mehraufwand. Ausserhalb der Baugebiete dürften sich Erleichterungen (möglicher Verzicht bei sehr kleinen Gewässern und Anpassung an die topografischen Verhältnisse in gewissen Gewässerabschnitten) und geringer Mehraufwand (Feststellung kleiner Randstreifen bei Verkehrsträgern) die Waage halten.

5.3 Weitere Auswirkungen

Positive Auswirkungen ergeben sich einerseits für die Grundeigentümer im Siedlungsgebiet, wo unter bestimmten Voraussetzungen Baulücken im Gewässerraum geschlossen werden dürfen. Andererseits aber auch für die Landwirtschaft, weil auf kleinen Randstreifen auf der gewässerabgewandten Seite von Verkehrsträgern die Nutzungseinschränkungen aufgehoben werden können. Der Verzicht der Ausscheidung des Gewässerraumes bei sehr kleinen Gewässern zu Gunsten der Landwirtschaft geht zu Lasten der Umwelt. Der Schutz dieser Gewässer ist zwar wie bisher über die Chemikalien-Risiko-Reduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Direktzahlungsverordnung (DZV) geregelt. Aufgrund der neuen Messweise ab Uferlinie statt wie bisher ab Böschungsoberkante sind die Gewässer jedoch künftig schlechter geschützt.