Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/100: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 · 5 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2017 Erläuterungen Vernehmlassung GSchV
Die Regelung mit diesem Wortlaut war bereits in der Anhörung zur GSchV enthalten, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. In den Stellungnahmen wurde sie sehr unterschiedlich kommentiert. Die Möglichkeit des Verzichts der Gewässerraumausscheidung bei sehr kleinen Gewässern wurde deshalb aus der Vorlage entfernt, um die Regelung vertieft zu überprüfen. Zusammen mit der BPUK wurde sie ausführlich diskutiert. Angesichts des Stands der Umsetzung in den Kantonen und der Schwierigkeit, sich auf eine griffige Definition zu einigen, wurde beschlossen, bei der ursprünglich vorgeschlagenen, offenen Formulierung zu bleiben. Diese schafft für die Kantone den durch die Motion der UREK-S geforderten maximalen Handlungsspielraum.
Art. 41c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
Der Artikel 41c der GSchV regelt die extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums. Neben der Breite des Gewässerraums ist dessen Nutzung entscheidend dafür, ob die Gewässer ihre natürlichen Funktionen und den Hochwasserschutz gewährleisten können. Ausnahmen von extensiver Nutzung können nur dort gewährt werden, wo diese Anliegen nicht gefährdet sind. Neu sollen hierzu drei weitere Ausnahmetatbestände explizit in der GSchV verankert werden.
Abs. 1 Bst. abis
Bereits bisher war es zulässig, in dicht überbautem Gebiet neue zonenkonforme Anlagen im Gewässerraum zuzulassen, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Auch ausserhalb von dicht überbautem Gebiet können jedoch Situationen auftreten, bei denen die Freihaltung des Gewässerraums auf einzelnen unbebauten Parzellen entlang des Gewässers auf lange Sicht keinen Nutzen für das Gewässer bringen kann. Dies weil die Raumverhältnisse für das Gewässer ohnehin auf Grund von bestehenden Anlagen mit Bestandschutz langfristig beengt bleiben. Artikel 41c Absatz 1 Buchstabe abissoll neu nun das Schliessen solcher Baulücken ermöglichen. In der Regel sind diese Baulücken sofort oder kurzfristig bebaubar. Außerdem sind Erschliessungseinrichtungen ausreichend vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden.
Abs. 1 Bst. d
Insbesondere an Seen und grösseren Fliessgewässern treten, auf Grund der neuen Bestimmungen zum Gewässerraum, in bereits genutzten, aber nicht dicht überbauten Uferabschnitten (v.a. Wohnzonen) zum Teil Schwierigkeiten im Umgang mit neuen Anlagen zur Gewässernutzung im privaten Interesse auf. Häufig handelt es sich dabei um kleinere Anlagen wie Stege, Schlipfe, Bootsbahnen, Plattenwege, Treppen, etc.. Mit der Verordnungsänderung sollen in der GSchV nun explizit neue Kleinanlagen bzw. der Ersatz einer bestehenden Kleinanlage mit einem anderen Typ von Kleinanlage (z.B. Schlipf anstelle Plattenweg) ermöglicht werden. Dies, sofern die Kleinanlage der Nutzung der Gewässer dient und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (z.B. keine wesentlichen ökologischen Beeinträchtigungen als Folge, keine Konflikte mit der Raumplanungsgesetzgebung). Mit “der Gewässernutzung dienend“ ist in diesem Zusammenhang primär der Zugang zum Gewässer angesprochen. Ob solche Kleinanlagen bewilligungsfähig sind, ergibt sich in erster Linie aus der Raumplanungsgesetzgebung, insbesondere aus den restriktiven bundesrechtlichen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen. Ziel der neuen Bestimmung in der GschV ist es, eine derartige Anlage nicht zu verhindern, falls diese gemäss Raumplanungsgesetzgebung grundsätzlich zulässig sein sollte. Welche kantonale Behörde die Bewilligung erteilt, ist je nach Zuständigkeit in den Kantonen verschieden. In der Regel wird es sich bei der zuständigen kantonalen Stelle um die Raumplanungsbehörde handeln.
Abs. 4bis
Verlaufen Strassen und Schienen im Gewässerraum, können Situationen entstehen in denen auf der dem Gewässer abgewandten Seite kleine Randstreifen entstehen, die noch im Gewässerraum liegen, auf denen die Umsetzung der Nutzungseinschränkungen nach geltendem Artikel 41c Absatz 3 und 4 GSchV jedoch keinen wesentlichen Vorteil für Natur und Landschaft bringt, da die Anlage eine (dominierende) Barrierefunktion ausübt. Dort sollen nun unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen der Nutzungseinschränkungen bewilligt werden können. Voraussetzungen sind, dass es sich um Strassen mit einer gewissen Breite und mit Hartbelag d.h. mit einem gewissen Ausbaustandard handelt (Autobahnen, Autostrassen, 1. Klasse-Strassen, 2. Klasse-Strassen, Quartierstrassen gemäss