Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/104: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15<i>b</i> des Energiegesetzes (Art. 3<i>j</i> Abs. 1 EnV) · 10 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Der Netzzuschlag von heute 1,3 Rp./kWh soll ab 1. Januar 2017 auf 1,5 Rp./kWh erhöht werden. Damit sollen dem Fonds jährlich zusätzlich 115 Millionen Franken zur Verfügung stehen. Bei der vorgeschlagenen Erhöhung handelt es sich um eine rein technische Anpassung. Das Parlament hat den maximal möglichen Zuschlag bereits mit der Revision des EnG per 1. Januar 2014 auf 1,5 Rp./kWh festgelegt. Ohne diese Anpassung könnten keine weiteren Anlagen aus der Warteliste in die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) aufgenommen werden. Auch die Einmalvergütungen (EIV) für kleine Photovoltaik-Anlagen könnten nur noch begrenzt ausbezahlt werden. Die Liquidität des EnG-Fonds im Zeitraum 2022 bis 2027 wäre ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet. Dies käme einem sofortigen Förderstopp der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien gleich.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Die KEV fördert die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Das Fördermodell verpflichtet die Netzbetreiber zur Abnahme des von Neuanlagen erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien (Art. 7a Abs. 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, EnG; SR 730.0). Den Produzenten von Strom aus erneuerbaren Energien wird eine Vergütung entrichtet, die sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Differenz zwischen den vom Bundesrat aufgrund der Gestehungskosten festgelegten KEV- Vergütungssätze und dem Marktpreis wird über die Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze (nachfolgend: Netzzuschlag) finanziert (vgl. Art. 15b Abs. 1 Bst. a).
Die Stiftung KEV, die von der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG gegründet wurde, verwaltet den EnG-Fonds. Dieser wird aus dem Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gemäss Art. 15b EnG (im Folgenden: Netzzuschlag) geäufnet. Der Netzzuschlag kann von den Netzbetreibern auf die Endverbraucher überwälzt werden. Gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG werden damit neben der KEV auch die Kosten für die wettbewerbliche Ausschreibungen nach Art. 7a Abs. 3 EnG, die Kosten für die Einmalvergütung nach Art. 7a bis, die Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen nach Art. 15a Abs. 1 EnG sowie die Entschädigung des Konzessionärs (Gewässersanierungsabgabe) nach Art. 15abis EnG finanziert. Der Zuschlag für die Entschädigung des Konzessionärs gemäss Art. 15abis EnG beträgt gemäss Art. 17e der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) 0,1 Rp./kWh und ist im Netzzuschlag enthalten.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien (Art. 15b Abs. 4 letzter Satz EnG). Anpassungen sind – in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh – nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige Netzzuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV und derjenige für die Einmalvergütung ist nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 und Abs. 3bis EnV zu berechnen. Für die drei anderen Verwendungsarten verweist Art. 3j Abs. 4 EnV auf die einschlägigen Normen.
Die Änderung des Netzzuschlags wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vorbereitet, wobei das UVEK dem Bundesrat Antrag auf Neufestlegung stellt (Art. 3j Abs. 2 EnV). Die Neufestlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bedarf der Umsetzung in Art. 3j Abs. 1 EnV.
Das vorgängig beschriebene System ist zurzeit im Rahmen der Energiestrategie 2050 Gegenstand der parlamentarischen Beratungen. Grundlegende Systemänderungen werden dort diskutiert und stehen nicht in der vorliegenden Revision der EnV zur Diskussion.