Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/104: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15<i>b</i> des Energiegesetzes (Art. 3<i>j</i> Abs. 1 EnV) · 10 Seiten

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2.3.3 Einnahmen

Die Einnahmen setzen sich primär aus dem bei den Endverbrauchern erhobenen Netzzuschlag und den Erträgen aus dem Stromverkauf zusammen (Tabelle 3).

Tabelle 3: Voraussichtliche Einnahmen

Einnahmen [Mio. Franken] 20162017

Netzzuschlag ohne Gewässersanierungsabgabe (1.2 bzw.

684798

1.4 Rp./kWh)

Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasser-

5757

kraftwerken (0.1 Rp./kWh)

Erträge aus Stromverkauf 100 117 (1)

Entlastung durch die MWST 1616

Voraussichtlicher Übertrag aus Vorjahr 122 170 (2)

Total Einnahmen 979 1’158

Erläuterungen der grössten Veränderungen (vgl. Ziffern in rechter Spalte):

(1) Die KEV-Produktion soll um 473 MWh zunehmen, darum steigen die am Markt erzielten Erlöse.

(2) Reserven (siehe Kap. 2.4.4)

2.3.4 Reserven

Tabelle 4: Voraussichtliche Reserven

Reserven [Mio. Franken] 20162017

Einnahmen 979 1’158 Ausgaben 809941

Reserve per Ende Jahr 170217

Die Reserven im EnG-Fonds sollen von 170 auf 217 Millionen Franken steigen. Dies ist für die mittelbis langfristige Liquidität zentral. Der Ausgabenpeak der bis heute eingegangenen Verpflichtungen wird erst in den Jahren 2022 bis 2027 erreicht. Dies deshalb, weil einige grosse Anlagen (v.a. Windenergie, aber auch Wasserkraft, Biomasse und allenfalls Geothermie) erst dann in Betrieb gehen und kostenwirksam werden. Zu diesem Zeitpunkt aber wird eine weitere Anhebung des Netzzuschlags im Rahmen des aktuellen Gesetzes nicht mehr möglich sein. Von einem solchen Szenario muss für den Fall ausgegangen werden, dass die Energiestrategie 2050 nicht in Kraft gesetzt wird und es keine weitere Erhöhung des maximalen Netzzuschlags auf 2,3 Rp./kWh geben wird.

Die heutige Reserve dient also dazu, bereits eingegangene Verpflichtungen zu decken, die zu einem späteren Zeitpunkt kostenwirksam werden. Es müssen bereits heute Mittel geäufnet werden, die erst in den Jahren 2022 bis 2027 gebraucht werden. Werden solche Reserven nicht gebildet, ist die Wahrscheinlichkeit einer Illiquidität des Fonds in den Jahren 2022 bis 2027 sehr gross.

2.4 Exkurs: Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen

Im Folgenden soll – auf Wunsch von Anhörungsteilnehmern der letztjährigen Anpassung des Netzzuschlags – speziell auf das Förderinstrument der Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen (EIV) eingegangen werden. Dieses Förderinstrument wurde per 1.1.2014 eingeführt. Die EIV deckt maximal 30% der Investitionskosten einer Referenzanlage, während die KEV volle Kostendeckung (inkl. Betriebs-, Kapital- und Unterhaltskosten) gewährt.

Anfang Januar 2016 befanden sich rund 35’600 Photovoltaik-Anlagen auf der Warteliste. Von den insgesamt ca. 7’550 Anlagen, die realisiert sind und derzeit von der EIV profitieren können, sind rund