Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/104: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15<i>b</i> des Energiegesetzes (Art. 3<i>j</i> Abs. 1 EnV) · 10 Seiten

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1’300 Anlagen in der Abwicklung zur Auszahlung der Einmalvergütung. Weitere rund 3ʼ350 Betreiber von nicht realisierten Anlagen würden gemäss Ihren Anmeldedaten ebenfalls die EIV erhalten.

9’200 Projektanten haben eine Anlage mit einer Leistung zwischen 10 und 30 kW angemeldet. Sie können zwischen der KEV und der Einmalvergütung wählen. Von diesen sind ca. 2'600 Anlagen in Betrieb. Neueste Auswertungen zeigen, dass die Projektanten mit Wahlrecht zu 80% die EIV wählen. Die restlichen 20% wollen auf der Warteliste für die KEV bleiben. Rund 15’500 Betreiber von Anlagen mit einer angemeldeten Leistung grösser 30 kW (darunter 7’200 realisiert) haben keinen Anspruch auf die Einmalvergütung. Sie verbleiben auf der KEV-Warteliste.

Hat ein Projektant, dessen Anlage für die EIV in Frage kommt, bei der Swissgrid AG eine vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht, hat er darauf Anspruch. Diese wird innert einiger Monate ausbezahlt.

Um die Warteliste abzubauen bzw. zumindest nicht weiter wachsen zu lassen, ist vorgesehen, dass in den Jahren 2016 und 2017 jährlich rund 10’000 Betreibern kleiner Photovoltaik-Anlagen die EIV ausbezahlt wird. Dafür stehen 2016 max. 100 Millionen Franken und 2017 max. 80 Millionen Franken zur Verfügung. Bis Ende 2016 sollen mehrheitlich diejenigen Betreiber eine EIV erhalten, die bereits vor einigen Jahren ihre Anlage in Betrieb genommen haben, sich bisher noch auf der KEV-Warteliste befanden und ihr Wahlrecht zugunsten der EIV nun ausüben. Die Produzenten dieser älteren Anlagen erhalten eine Einmalvergütung basierend auf den höheren Kosten der Referenzanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, weshalb bei der Einführung der EIV mehr Mittel (100 anstatt 80 Millionen Franken) zur Verfügung gestellt wurden.

Ohne die beantragte Erhöhung des Netzzuschlags könnten 2016 nur 50 Millionen Franken und ab 2017 keine Mittel mehr für die EIV zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten wäre die langfristige Liquidität des EnG-Fonds gefährdet.

3 Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Erhöhung des Netzzuschlags führt zu geringfügig höheren Elektrizitätskosten für die öffentliche Infrastruktur.

Der Vollzug wird durch die zusätzlichen Projekte aber aufwändiger (über 1’000 Anmeldungen und Inbetriebnahmemeldungen pro Monat; Ausstellung von zwei KEV-Kontingenten pro Jahr plus durchschnittlich 830 EIV-Auszahlungen pro Monat). Dies betrifft sowohl den personellen Aufwand als auch die technische Abwicklung. Der Stellen- und Mittelbedarf fällt insbesondere bei der Swissgrid AG an. Er wird nicht durch den Bund oder die Kantone, sondern direkt über den EnG-Fonds finanziert.

4 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Alleine die Photovoltaik-Förderung über die EIV dürfte dem Planungs-, Installations-, Elektro- und Dachdeckergewerbe im Jahr 2017 einige Tausend zusätzliche Aufträge für neue Photovoltaik-Anlagen generieren. Zudem können weitere positive KEV-Bescheide, auch für die anderen Technologien, ausgestellt werden. Die Branche rund um den Anlagenbau sowie die entsprechenden Zulieferbetriebe werden profitieren.

Der Netzzuschlag wird die Stromkonsumenten aufgrund der geplanten Erhöhung von aktuell 1,3 Rp./kWh auf 1,5 Rp./kWh stärker belasten als bisher. Im gegenwärtigen Kontext der überbewerteten Schweizer Währung führt eine Erhöhung des Netzzuschlags zu leicht höheren Stromkosten in der Schweiz. Dies verschlechtert tendenziell die Wettbewerbsfähigkeit der exportierenden Schweizer Unternehmen im Vergleich zu europäischen Mitbewerbern. Die Belastung aufgrund der Erhöhung des Netzzuschlags dürfte für einen durchschnittlichen 4-Personen-Haushalt mit Elektroboiler mit einem