Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/104: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15<i>b</i> des Energiegesetzes (Art. 3<i>j</i> Abs. 1 EnV) · 10 Seiten

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1.3 Zeitplan

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, jährlich bis spätestens am 31. August u.a. die Netznutzungstarife und die Elektrizitätstarife zu veröffentlichen (Art. 12 Abs. 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, StromVG; SR 734.7, i.V.m. Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV; SR 734.71) sowie allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife der Elektrizitätskommission (ElCom) zu melden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 StromVV). Die Festlegung dieser Tarife hängt u.a. von der Höhe des Netzzuschlags im Folgejahr ab. Wird dieser neu festgelegt, müssen die Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis davon erhalten – idealerweise rund zwei Monate vor dem 31. August. Dies bedingt eine Festlegung des Netzzuschlags durch den Bundesrat bis spätestens Mitte Kalenderjahr. Die Daten zur Berechnung des Netzzuschlags liegen erst im Verlaufe des ersten Quartals vor.

Die vorliegend präsentierte Änderung von Art. 3j EnV soll daher vom Bundesrat im Juni 2016 beschlossen und per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Erhöhung des Netzzuschlags per 1. Januar 2017

Aktuell werden über den Netzzuschlag von 1,3 Rp./kWh jährlich 741 Millionen Franken eingenommen. Diese Gelder werden zu einem grossen Teil für die Förderung der erneuerbaren Stromproduktion eingesetzt, aber auch für Entschädigungen für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (57 Millionen Franken), wettbewerbliche Ausschreibungen für die Energieeffizienz (40 Millionen Franken) sowie Rückerstattungen an die Grossverbraucher (53 Millionen Franken; siehe Tabelle 2).

Analysen des BFE haben gezeigt, dass diese Einnahmen ab nächstem Jahr nicht mehr ausreichen, um die Liquidität des EnG-Fonds in den nächsten 20 Jahren (bis zum Auslaufen der Vergütungsdauern) jederzeit gewährleisten zu können. Grund dafür ist, dass insbesondere Windkraft-, Biomasse- und Kleinwasserkraftprojekte mehrere Jahre bis zur Inbetriebnahme der Anlage benötigen und erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehreren Jahren kostenwirksam werden. Heutige Entscheidungen wirken sich deshalb erst in vielen Jahren auf den EnG-Fonds aus. Da zum heutigen Zeitpunkt noch nicht sicher ist, wann und ob das neue Energiegesetz im Rahmen der Energiestrategie 2050 in Kraft tritt, muss die Liquidität auch ohne die dort vorgesehene Erhöhung des maximalen Kostendeckels auf 2,3 Rp./kWh jederzeit gewährleistet sein. Dafür ist ab 2016 ein moderater Reservenaufbau notwendig.

Gleichzeitig wurden angesichts der angespannten Situation die Kontingente für neu in die KEV aufgenommene Anlagen massiv reduziert: 2016 sollen nur noch 50 MW an Photovoltaik-Anlagen sowie 27 MW an anderen Technologien (Kleinwasserkraft-, Wind-, Biomasse-, und Geothermiekraftwerke) freigegeben werden. Zudem wird auch die Auszahlung der Einmalvergütungen – soweit möglich – reduziert. Damit kann die Förderung neuer Anlagen vorerst noch auf einem geringen Niveau aufrechterhalten werden.

Um die obigen Massnahmen finanzieren zu können, sind im Jahre 2017 rund 798 Millionen Franken (plus 57 Millionen Franken für die Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken) an Einnahmen nötig. Der aktuelle Netzzuschlag muss aus diesem Grund per 1. Januar 2017 auf 1,5 Rp./kWh erhöht werden.

2.2 Kostenbestimmende Faktoren

Neben steuerbaren Variablen – wie der Aufnahme von neuen Anlagen ins Fördersystem – existieren zahlreiche zusätzliche, nicht beeinflussbare Faktoren, die derzeit einen erhöhten Mittelbedarf verursachen. Zu diesen Faktoren gehören zum einen die Einnahmen aus dem Netzzuschlag. Diese nahmen in den letzten Jahren tendenziell ab, da der Stromendverbrauch (v.a. aufgrund milder Winter) gesun-