Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/104: Revision der Energieverordnung (EnV): Erhöhung des Zuschlags nach Art. 15<i>b</i> des Energiegesetzes (Art. 3<i>j</i> Abs. 1 EnV) · 10 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

2.3.2 Ausgaben

Neben der KEV werden noch weitere Förderinstrumente aus dem Netzzuschlag finanziert. Die verschiedenen Verwendungsarten und deren Kosten sind in folgender Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2: Voraussichtliche Ausgaben

Ausgaben [Mio. Franken] 20162017

KEV-Vergütungen 512 622 (1) Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen (EIV) 100 80 (2)

Mehrkostenfinanzierung (MKF) 3030

Wettbewerbliche Ausschreibungen 4040

Ausgleichsenergie 55

Rückerstattung an Grossverbraucher 53 62 (3)

Vollzugskosten (Swissgrid AG, EPS AG, BFE etc.) 1213

Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasser- 5757

kraftwerken (0.1 Rp./kWh)

Rückzahlung am Geothermie-Fonds - 32 (4)

Total Ausgaben 809941

Erläuterungen der grössten Veränderungen (vgl. Ziffern in rechter Spalte):

(1) Die Ausgaben für die KEV nehmen um 110 Millionen Franken zu. Einerseits werden neue Anla-

gen in die KEV aufgenommen. Andererseits gehen Anlagen mit einem in der Vergangenheit ausgestellten positiven KEV-Bescheid in Betrieb und werden 2017 zum ersten Mal kostenwirksam.

(2) Für die Einmalvergütung sind 2016 wie auch 2017 rund 10’000 Anlagen pro Jahr vorgesehen. Bis

Ende 2016 sollen mehrheitlich diejenigen Betreiber eine Einmalvergütung erhalten, die bereits vor einigen Jahren ihre Anlage in Betrieb genommen haben und sich noch auf der Warteliste befinden. Diese Produzenten erhalten eine Einmalvergütung basierend auf den höheren Kosten der Referenzanlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Ab 2017 werden tendenziell neue Anlagen in Betrieb genommen; deren Betreiber werden somit auf eine tiefere Einmalvergütung Anspruch haben. Aus diesem Grund wird erwartet, dass die gleiche Anzahl geförderte Anlagen im Jahr 2017 rund 20 Millionen Franken weniger kosten werden.

(3) Aufgrund der Erhöhung des Netzzuschlags nehmen die Rückerstattungen an Grossverbraucher

zu. Nicht enthalten sind hier die potentiellen Auswirkungen neuester Gerichtsurteile, die zu einer Erweiterung des Kreises der rückerstattungsberechtigten Unternehmen führen könnten. Die angegebenen Beträge beziehen sich auf den Anteil der Rückerstattungen zulasten der KEV, Mehrkostenfinanzierung MKF und Einmalvergütungen. Der Rest wird von den wettbewerblichen Ausschreibungen sowie von den Entschädigungen für Gewässersanierungen nach ihrem Anteil an Zuschlag getragen.

(4) Um die unterjährige Liquidität des EnG-Fonds zu gewährleisten, wurden 2015 nicht verpflichtete

Gelder aus dem Geothermie-Fonds ausgeliehen. Diese Dotierung wird nun 2017 teilweise dem Geothermiefonds zurückbezahlt, so dass allfällige Verpflichtungen an Geothermie-Projekte ausbezahlt werden können.