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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten
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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.
mittlung unrichtiger oder unvollständiger Informationen geführt haben könnte oder dass ein berichtender Rechtsträger seine Verpflichtung zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts nicht einhält. Die benachrichtigte zuständige Behörde ergreift nach ihrem innerstaatlichen Recht verfügbare geeignete Massnahmen, um gegen die in der Nachricht beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.
Abschnitt 5: Vertraulichkeit, Datenschutzvorkehrungen und sachgemässe Verwendung
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
2. Zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 dürfen die Informationen ausschliesslich zu den nach diesem Absatz zulässigen Zwecken verwendet werden. Insbesondere können die Informationen des länderbezogenen Berichts für die Bewertung erheblicher Risiken im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen, Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet werden. Die Informationen dürfen nicht als Ersatz für eine eingehende Verrechnungspreisanalyse einzelner Geschäftsvorfälle und Preise auf der Grundlage einer umfassenden Funktionsanalyse und einer umfassenden Vergleichbarkeitsanalyse verwendet werden. Es besteht Einvernehmen, dass die Informationen im länderbezogenen Bericht für sich genommen nicht erlauben, abschliessend zu bestimmen, ob die Verrechnungspreise korrekt berechnet wurden oder nicht, und dass sie folglich nicht als Grundlage für Verrechnungspreiskorrekturen verwendet werden dürfen. In Widerhandlung gegen diesen Absatz vorgenommene unangemessene Korrekturen örtlicher Steuerverwaltungen werden in jedem Verfahren der zuständigen Behörden zurückgenommen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist es nicht untersagt, die Informationen des länderbezogenen Berichts im Rahmen einer Steuerprüfung als Grundlage für weitere Untersuchungen der Verrechnungspreisgestaltungen des multinationalen Konzerns oder anderer Steuerfragen zu verwenden, und infolgedessen kann der steuerbare Gewinn eines konstitutiven Rechtsträgers angemessen korrigiert werden.
3. Soweit das innerstaatliche Recht dies zulässt, benachrichtigt eine zuständige Behörde das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Widerhandlungen gegen die Absätze 1 und 2, einschliesslich der Gegenmassnahmen und aller anderen sich daraus ergebenden Massnahmen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
Abschnitt 6: Konsultationen
1. Falls eine Korrektur des steuerbaren Gewinns eines konstitutiven Rechtsträgers als Folge weiterer Untersuchungen auf Grundlage der Informationen im länderbezo-