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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten
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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.
b. in der angegeben ist, ob der Staat in die Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzunehmen ist;
c. in der ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselung genannt sind;
d. in der angegeben ist, dass sie über den erforderlichen Rechtsrahmen und die erforderliche Infrastruktur verfügt, um die nach Artikel 22 des Amtshilfeübereinkommens und Abschnitt 5 Absatz 1 dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen sowie die in Abschnitt 5 Absatz 2 umschriebene sachgemässe Verwendung der Informationen in den länderbezogenen Berichten zu gewährleisten, und welcher der ausgefüllte und dieser Vereinbarung als Anhang angehängte Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist; und
e. die i) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthält, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren für das Inkrafttreten Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt, oder ii) eine Erklärung der zuständigen Behörde, dass sie beabsichtigt diese Vereinbarung mit allen anderen zuständigen Behörden, die eine Notifikation nach diesem Buchstaben übermitteln, wirksam werden zu lassen.
Die zuständigen Behörden verpflichten sich dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an dem oben genannten Inhalt der Notifikation vorzunehmende Änderung zu notifizieren.
2. Diese Vereinbarung wird zwischen zwei zuständigen Behörden zum späteren der folgenden Zeitpunkte wirksam:
i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Absatz 1 übermittelt hat, die gemäss Absatz 1 Buchstabe e den Staat der anderen zuständigen Behörde bezeichnet, oder
ii) dem Tag, an dem das Amtshilfeübereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam geworden ist.
3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums führt und veröffentlicht auf der OECD-Website eine Liste der zuständigen Behörden, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt. Darüber hinaus veröffentlicht das Sekretariat des Koordinierungsgremiums auf der OECD-Website die von den zuständigen Behörden gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen.
4. Die gemäss Absatz 1 Buchstaben c-e übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt.
5. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung vorübergehend aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass diese andere zuständige Behörde die Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Vor einer