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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten

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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.

genen Bericht zu unerwünschten wirtschaftlichen Ergebnissen führt, dies auch im Fall eines einzelnen Unternehmens, konsultieren die zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten der betroffenen konstitutiven Rechtsträger einander und beraten sich mit dem Ziel, den Fall zu regeln.

2. Treten bei der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen, durch welche die Durchführung der Vereinbarung sichergestellt wird. Insbesondere konsultiert eine zuständige Behörde die andere zuständige Behörde, bevor sie feststellt, dass ein systemisches Scheitern des Austauschs länderbezogener Berichte mit der anderen Behörde vorliegt. Trifft die erstgenannte zuständige Behörde eine solche Feststellung, so benachrichtigt sie das Sekretariat des Koordinierungsgremiums; dieses benachrichtigt die betroffene andere zuständigen Behörde und danach alle zuständigen Behörden. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angelegenheit zu finden.

3. Die zuständige Behörde, die nach Absatz 2 die Konsultationen verlangt hat, sorgt gegebenenfalls dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle Beschlüsse und Massnahmen oder darüber benachrichtigt wird, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahme ausgearbeitet wurde; das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über diese Beschlüsse oder Massnahmen. Informationen über einzelne Steuerpflichtige einschliesslich Informationen, die deren Identität erkennen lassen, dürfen nicht mitgeteilt werden.

Abschnitt 7: Änderungen

Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.

Abschnitt 8: Geltungsdauer der Vereinbarung

1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation übermitteln:

a. in der angegeben ist, dass ihr Staat über die erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, um die berichtenden Rechtsträger zu verpflichten einen länderbezogenen Bericht vorzulegen, und dass ihr Staat von berichtenden Rechtsträgern verlangt, länderbezogene Berichte für die Steuerjahre vorzulegen, die an oder nach dem in der Notifikation genannten Datum beginnen;