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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten

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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.

g. Der Ausdruck «berichtender Rechtsträger» bedeutet den konstitutiven Rechtsträger, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit den länderbezogenen Bericht im Namen des multinationalen Konzerns in seiner entsprechenden Eigenschaft vorlegt.

h. Der Ausdruck «länderbezogener Bericht» bedeutet den vom berichtenden Rechtsträger nach dem Recht des Staates seiner steuerlichen Ansässigkeit jährlich vorzulegenden länderbezogenen Bericht mit den nach diesem Recht zu meldenden Informationen zu den Posten und in dem Format, die im Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung dargelegt sind.

i. Der Ausdruck «Bericht von 2015» bedeutet den konsolidierten Bericht mit dem Titel «Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung» zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

j. Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.

k. Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, das gemäss Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens das Koordinierungsgremium unterstützt.

l. Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden ihre Absicht bekundet haben, miteinander automatisch Informationen auszutauschen, und die in Abschnitt 8 Absatz 2 genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt haben. Auf der OECD-Website ist eine Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen, zwischen denen diese Vereinbarung wirksam ist.

2. Bei der Anwendung dieser Vereinbarung durch eine zuständige Behörde eines Staates hat jeder in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Abschnitt 2: Austausch von Informationen über multinationale Konzerne

1. Gemäss den Artikeln 6, 21 und 22 des Amtshilfeübereinkommens tauscht jede zuständige Behörde die von den einzelnen in ihrem Staat steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträgern erhaltenen länderbezogenen Berichte jährlich mit allen anderen zuständigen Behörden von Staaten automatisch aus, für die diese Vereinbarung wirksam ist und in denen laut Informationen im länderbezogenen Bericht ein