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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten

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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.

oder mehrere konstitutive Rechtsträger des multinationalen Konzerns des berichtenden Rechtsträgers entweder steuerlich ansässig oder mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig sind.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Staaten, die in ihrer Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b angegeben haben, dass sie als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufzuführen sind, länderbezogene Berichte gemäss Absatz 1, erhalten jedoch keine länderbezogenen Berichte nach dieser Vereinbarung. Die zuständigen Behörden der nicht als Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführten Staaten übermitteln und erhalten die in Absatz 1 genannten Informationen. Sie übermitteln diese Informationen jedoch nicht an die zuständigen Behörden der in der besagten Liste der Staaten ohne Gegenseitigkeit aufgeführten Staaten.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach Abschnitt 2 wird die Währung der im länderbezogenen Bericht enthaltenen Beträge angegeben.

2. Im Hinblick auf Abschnitt 2 Absatz 1 ist ein länderbezogener Bericht erstmalig für das Steuerjahr des multinationalen Konzerns, das an oder nach dem von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum beginnt, so bald wie möglich, spätestens aber 18 Monate nach dem letzten Tag dieses Steuerjahrs auszutauschen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist ein länderbezogener Bericht nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge länderbezogene Berichte für das Steuerjahr, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht, vorgelegt werden müssen und die mit dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Austauschumfang vereinbar sind.

3. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist der länderbezogene Bericht so bald wie möglich auszutauschen, spätestens aber 15 Monate nach dem letzten Tag des Steuerjahrs des multinationalen Konzerns, auf den er sich bezieht.

4. Die zuständigen Behörden tauschen die länderbezogenen Berichte über ein gemeinsames XML-Schema automatisch aus.

5. Sie wirken auf ein oder mehrere elektronische Datenübertragungsverfahren einschliesslich Verschlüsselungsstandards hin und verständigen sich auf diese, um eine möglichst weit gehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexität und Kosten möglichst gering zu halten, und notifizieren dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums diese standardisierten Übertragungs- und Verschlüsselungsverfahren.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei der Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

Eine zuständige Behörde benachrichtigt die andere zuständige Behörde, wenn sie in Bezug auf einen im Staat der anderen zuständigen Behörde steuerlich ansässigen berichtenden Rechtsträger Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer Über-