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Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten
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Austausch länderbezogener Berichte. Multilaterale Vereinb.
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a. Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder ein Hoheitsgebiet, für welches
das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.
b. Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in
Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden.
c. Der Ausdruck «Konzern» bedeutet eine Gruppe von Unternehmen, die durch
Eigentum oder Beherrschung so verbunden sind, dass die Gruppe entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.
d. Der Ausdruck «multinationaler Konzern» bedeutet einen Konzern, der:
i) zwei oder mehr Unternehmen umfasst, die in verschiedenen Staaten steuerlich ansässig sind, oder ein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat mit der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und
ii) kein freigestellter multinationaler Konzern ist.
e. Der Ausdruck «freigestellter multinationaler Konzern» bedeutet einen Kon-
zern, der nicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts verpflichtet ist, da der jährliche konsolidierte Umsatz des Konzerns im Steuerjahr, das dem Berichtssteuerjahr unmittelbar voranging, laut seinem Konzernabschluss für dieses vorangegangene Steuerjahr unter dem Schwellenwert liegt, der im innerstaatlichen Recht vom Staat festgelegt wurde und dem Bericht von 2015 in der nach der darin vorgesehenen Überprüfung im Jahr 2020 gegebenenfalls geänderten Fassung entspricht.
f. Der Ausdruck «konstitutiver Rechtsträger» bedeutet:
i) eine eigenständige Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, die für Rechnungslegungszwecke in den Konzernabschluss einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an dieser Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden,
ii) eine eigenständige Geschäftseinheit, die nur aufgrund ihrer Grösse oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den Konzernabschluss des multinationalen Konzerns einbezogen wird, oder
iii) eine Betriebsstätte einer unter Ziffer i oder ii fallenden eigenständigen Geschäftseinheit eines multinationalen Konzerns, sofern die Geschäftseinheit für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.