Vorlage Abk
Vernehmlassung 2015/107: Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte; BG über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne · 9 Seiten
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Übersetzung1
Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte
Abgeschlossen am 27. Januar 2016
Von der Bundesversammlung genehmigt am …2
In Kraft getreten am …
In der Erwägung, dass die Staaten der Unterzeichner der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte («Vereinbarung») Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen oder des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der durch das Protokoll geänderten Fassung («Amtshilfeübereinkommen») oder darunter fallende Hoheitsgebiete sind oder das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder ihre entsprechende Absicht bekundet haben und anerkennen, dass das Amtshilfeübereinkommen vor dem Beginn des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte für sie in Kraft und wirksam sein muss;
in der Erwägung, dass ein Land, welches das Amtshilfeübereinkommen unterzeichnet oder seine entsprechende Absicht bekundet hat, erst ein Staat im Sinne von Abschnitt 1 dieser Vereinbarung wird, wenn es Vertragspartei des Amtshilfeübereinkommens geworden ist;
in der Erwägung, dass die Staaten vom Wunsch geleitet sind, durch den automatischen Austausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Gewinne und der bezahlten Steuern sowie bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in den Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, einschliesslich gegebenenfalls zwecks wirtschaftlicher und statistischer Analysen;
in der Erwägung, dass das Recht der jeweiligen Staaten den berichtenden Rechtsträger eines multinationalen Konzerns verpflichtet oder verpflichten müsste, jährlich einen länderbezogenen Bericht vorzulegen;
in der Erwägung, dass der länderbezogene Bericht Teil einer dreistufigen Struktur sein soll, zusammen mit einer globalen Hauptdokumentation („master file“) und einer landesspezifischen Dokumentation („local file“), wobei diese drei Teile ge-
SR ...
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
2 AS …; BBl … 2016–XXXX