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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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5 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Vergütungen über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen.
6 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der monatlichen Vergütung multipliziert mit 48.
Art. 18 Einsichtsrecht
1 Wird ein Auftrag, dessen Gesamtwert 1 Million Franken erreicht oder überschreitet, einer Anbieterin ohne Wettbewerb vergeben, so steht der Auftraggeberin ein Einsichtsrecht in die Preiskalkulation sowie ein Anspruch auf Überprüfung der anrechenbaren Kosten zu. Ergibt die Überprüfung einen zu hohen Preis, verfügt die Auftraggeberin die Rückerstattung und die Preisreduktion für die Zukunft, sofern der Vertrag keine Regelungen enthält. Als Folge der Überprüfung ist eine Erhöhung des Preises ausgeschlossen.
2 Eine Überprüfung des Preises wird durch das zuständige Finanzinspektorat oder die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) bei der Anbieterin durchgeführt. Bei einer ausländischen Anbieterin kann das zuständige Finanzinspektorat oder die EFK die zuständige ausländische Stelle mit der Durchführung der Überprüfung beauftragen, soweit ein angemessener Schutz im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz13 gewährleistet ist.
3 Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen kein Einsichtsrecht besteht.
4. Kapitel Vergabeverfahren
Art. 19 Verfahrensarten
1 Aufträge können nach Wahl der Auftraggeberin entweder im offenen oder im selektiven Verfahren vergeben werden.
2 Nach Massgabe dieses Gesetzes sowie in Abhängigkeit vom Auftragswert kann ein Auftrag auch im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
Art. 20 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieterinnen können ein Angebot einreichen.
Art. 21 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieterinnen können einen Antrag auf Teilnahme stellen.
13 SR 235.1