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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
Art. 13 Verfahrensgrundsätze
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind folgende Grundsätze zu beachten:
a. Die Auftraggeberin führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch.
b. Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, Wettbewerbsabreden und Korruption unter Beachtung der geltenden internationalen Übereinkommen.
c. Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen.
d. Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen und die im Rahmen dieses Gesetzes zu erteilenden Auskünfte.
Art. 14 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen
1 Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an ausländische Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einhalten. Für die im Ausland erbrachten Leistungen müssen mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 4 eingehalten werden. Die Anbieterinnen verpflichten ihre Subunternehmerinnen, diese Anforderungen einzuhalten.
2 Die Auftraggeberin vergibt den Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit gewährleisten.
3 Sie kann die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200512 gegen die Schwarzarbeit sowie der Gleichbehandlung von Frau und Mann durch die Anbieterinnen kontrollieren oder diese Aufgabe einer spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen. Zu diesem Zweck kann die Auftraggeberin der Behörde und dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat die Anbieterin die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen nachzuweisen.
4 Die Kontrollorgane sowie die mit der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen befassten Behörden erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrolle und über allfällige getroffene Massnahmen.
Art. 15 Ausstand
1 Am Beschaffungsverfahren dürfen auf Seiten der Auftraggeberin oder des Preisgerichts keine Personen mitwirken, die:
12 SR 822.41