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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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f. die Aufgaben der Jury;

g. unter welchen Voraussetzungen die Jury Ankäufe beschliessen kann und unter welchen Voraussetzungen sie für Wettbewerbsbeiträge, die von den Bestimmungen des Wettbewerbsprogramms abweichen, eine Rangierung vornehmen kann;

h. in welcher Art Preise vergeben werden können sowie die Ansprüche, welche die Gewinnerinnen je nach Wettbewerbsart geltend machen können; und

i. die Abgeltungen für die Urheberinnen prämierter Wettbewerbsbeiträge in Fällen, in denen die Auftraggeberin der Empfehlung der Jury nicht folgt.

Art. 25 Elektronische Auktionen

1 Die Auftraggeberin kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Gesetz eine elektronische Auktion durchführen. In der Ausschreibung oder, falls keine Ausschreibung erfolgt, in den Ausschreibungsunterlagen ist darauf hinzuweisen.

2 Die elektronische Auktion erstreckt sich:

a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Preis erteilt wird; oder

b. auf die Preise beziehungsweise die Werte für quantifizierbare Komponenten, wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt wird.

3 Die Auftraggeberin prüft die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen und nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt sie jeder Anbieterin zur Verfügung:

a. die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Formel;

b. das Ergebnis der ersten Bewertung ihres Angebots; und

c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

4 Alle zugelassenen Anbieterinnen werden gleichzeitig und auf elektronischem Wege aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Die Auftraggeberin kann die Zahl der zugelassenen Anbieterinnen beschränken, sofern sie dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gab.

5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen. Die Auftraggeberin informiert alle Anbieterinnen in jeder Phase über ihren jeweiligen Rang.

Art. 26 Verhandlungen

1 Die Auftraggeberin kann mit Anbieterinnen in Verhandlungen treten über die Leistungen, die Modalitäten ihrer Erbringung sowie die Vergütung, wenn dies in der Ausschreibung vorbehalten ist oder wenn die Bewertung ergibt, dass keines der