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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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3 Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

4 Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen beschränken, wenn ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt.

Art. 22 Einladungsverfahren

1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwertverordnung.

2 Bei Bauaufträgen ist das Einladungsverfahren beschränkt auf Aufträge, deren geschätzter Auftragswert 2 Millionen Franken nicht erreicht.

3 Für die Beschaffung von Waffen, Munition, Kriegsmaterial oder, sofern sie für Verteidigungszwecke unerlässlich sind, sonstigen Waren, Dienstleistungen, Bauten, Forschung oder Entwicklung steht das Einladungsverfahren ohne Beachtung der Schwellenwerte zur Verfügung.

4 Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieterinnen sie ohne Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will.

5 Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt.

Art. 23 Freihändiges Verfahren

1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag unter Beachtung der Schwellenwerte der Schwellenwertverordnung direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.

2 Das freihändige Verfahren kann unabhängig vom Schwellenwert gewählt werden, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Es gehen im offenen, selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung, oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien oder die technischen Spezifikationen.

b. Es werden im offenen, selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die auf einer Wettbewerbsabrede beruhen.

c. Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.

d. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.

e. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen müssen der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil ein Wechsel der Anbieterin aus wirtschaftlichen