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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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1. Vertretung des Bundes oder eines öffentlichen Unternehmens durch eine Anwältin oder einen Anwalt in einem nationalen oder internationalen Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren und damit zusammenhängende Dienstleistungen,

2. Rechtsberatung durch eine Anwältin oder einen Anwalt im Hinblick auf ein mögliches Verfahren nach Ziffer 1, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens werden wird.

h. Beschaffungen:

1. im Rahmen internationaler humanitärer Nothilfe sowie Agrar- und Ernährungshilfe,

2. gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten,

3. die gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation durchgeführt werden, oder die durch internationale Finanzhilfen, Darlehen oder andere Unterstützung mitfinanziert werden, falls die dabei anwendbaren Verfahren oder Bedingungen mit diesem Gesetz nicht vereinbar wären, oder

4. im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, soweit ein äquivalentes lokales Verfahren im Empfängerstaat beachtet wird.

Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Bst. h vergebenen Auftrag einen internen Bericht.

2 Die Auftraggeberin kann von der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags absehen, wenn:

a. dadurch die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde;

b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies

erfordert; oder

c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.

3 Keiner öffentlichen Ausschreibung bedarf die Beschaffung von Leistungen:

a. bei Anbieterinnen, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher

Leistungen zusteht;

b. bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem

Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit die Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;

c. bei unselbstständigen Organisationseinheiten einer unterstellten Auftragge-

berin; und

d. bei öffentlichen Unternehmen, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle

ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für die Auftraggeberin erbringen.