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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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oder technischen Gründen nicht möglich ist, erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde.

f. Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen von Waren (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.

g. Die Auftraggeberin beschafft Waren an Warenbörsen.

h. Die Auftraggeberin kann Waren im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).

i. Die Auftraggeberin vergibt die Folgeplanung oder die Koordination der Leistungen zur Umsetzung der Planung an die Gewinnerin, die im Rahmen eines vorausgehenden Verfahrens die Lösung einer planerischen Aufgabe erarbeitet hat. Dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

- Das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes durchgeführt.

- Die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Gremium beurteilt.

- Die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, die Folgeplanung oder die Koordination freihändig zu vergeben.

3 Die Auftraggeberin erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag einen internen Bericht mit folgendem Inhalt:

a. Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;

b. Art und Wert der beschafften Leistung;

c. Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.

Art. 24 Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

1 Die Auftraggeberin, die einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieses Gesetzes das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.

2 Der Bundesrat bestimmt:

a. die Wettbewerbsarten;

b. welche Verfahrensarten anzuwenden sind;

c. die Anforderungen an die Vorbereitungsarbeiten;

d. die Modalitäten der technischen Vorprüfung der Wettbewerbsbeiträge vor deren Bewertung durch die Jury;

e. die Zusammensetzung der Jury und die Anforderungen an die Unabhängigkeit ihrer Mitglieder;