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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Angebote nach den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien eindeutig das wirtschaftlich günstigste ist.
2 Verhandlungen, soweit sie in der Ausschreibung vorbehalten wurden, sind zulässig, wenn:
a. unwesentliche Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind; oder
b. nur eine Anbieterin ein Angebot unterbreitet oder ein wirksamer Wettbewerb aus anderen Gründen nicht gewährleistet ist; oder
c. komplexe Leistungen beschafft werden und der Auftrag oder die Angebote erst auf dem Verhandlungsweg geklärt oder die Angebote objektiv vergleichbar gemacht werden können.
3 Sind die Voraussetzungen für Verhandlungen erfüllt, kann die Auftraggeberin unter den Anbieterinnen, die für den Zuschlag in Frage kommen, diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will. Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen.
4 Die Auftraggeberin stellt insbesondere sicher, dass
a. keine Anbieterin in den Verhandlungen benachteiligt oder bevorzugt wird;
b. die Vertraulichkeit der Angebote auch in den Verhandlungen gewahrt wird;
c. der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden, dass sich die charakteristische Leistung oder der potenzielle Anbieterkreis verändert;
d. sämtliche Änderungen der Anforderungen allen verbleibenden Anbieterinnen schriftlich mitgeteilt werden; und
e. alle verbleibenden Anbieterinnen innerhalb einer für alle gleichen Frist ihre endgültigen Angebote einreichen können.
Art. 27 Bekanntgabe und Protokollierung
1 Die Auftraggeberin gibt den Anbieterinnen im Hinblick auf die Verhandlungen folgendes schriftlich bekannt:
a. ihr bereinigtes Angebot;
b. die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll;
c. Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebots.
2 Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll fest:
a. die Namen der anwesenden Personen;
b. die verhandelten Angebotsbestandteile;
c. die Ergebnisse der Verhandlungen.