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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Art. 28 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen sowie bei der Beschaffung innovativer Leistungen kann eine Auftraggeberin im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Die Auftraggeberin formuliert und erläutert ihre Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Sie gibt ausserdem bekannt:
a. die möglichen Inhalte des Dialogs;
b. ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen der Anbieterin entschädigt werden; und
c. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen Angebots.
3 Die Auftraggeberin eröffnet in der Folge mit den nach Massgabe der Ausschreibungsunterlagen ausgewählten Anbieterinnen einen Dialog, mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Die Auftraggeberin kann das Verfahren in verschiedene aufeinander folgende Phasen aufteilen, in denen jeweils die Zahl der teilnehmenden Anbieterinnen nach sachlichen und transparenten Kriterien verringert wird.
4 Die Auftraggeberin beachtet insbesondere die Vertraulichkeit sowie das Gleichbehandlungsprinzip und unterlässt jede den Wettbewerb verfälschende Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Anbieterinnen gegenüber anderen begünstigt oder benachteiligt werden.
5 Die Auftraggeberin dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvollziehbarer Weise.
6 Die im Dialog verbliebenen Anbieterinnen werden über den Abschluss des Dialogs informiert und aufgefordert, auf der Grundlage der mit ihnen in der Dialogphase entwickelten Lösungen und Vorgehensweisen ihr endgültiges Angebot einzureichen.
Art. 29 Rahmenverträge
1 Die Auftraggeberin kann Rahmenverträge abschliessen, die nach Massgabe dieses Gesetzes ausgeschrieben werden. Gestützt auf einen Rahmenvertrag kann die Auftraggeberin während dessen Laufzeit Einzelaufträge abrufen. Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
2 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens vier Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
3 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einer Anbieterin geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben. Für die Vergabe der Einzelaufträge kann die Auf-