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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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Art. 51 Aufbewahrung der Unterlagen

1 Soweit keine weitergehenden Bestimmungen bestehen, bewahren die Auftraggeberinnen alle Unterlagen im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren während drei Jahren ab Zuschlag auf.

2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:

a. die Ausschreibung;

b. die Ausschreibungsunterlagen;

c. das Offertöffnungsprotokoll;

d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;

e. die Verhandlungsprotokolle;

f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;

g. das berücksichtigte Angebot;

h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; und

i. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge.

Art. 52 Statistik

1 Der Bund erstellt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.

2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:

a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jeder Auftraggeberin im Staatsvertragsbereich gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;

b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;

c. Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstabe a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode, wenn keine Daten vorgelegt werden können.

3 Der Gesamtwert ist jeweils inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.

4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.