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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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Art. 51 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Soweit keine weitergehenden Bestimmungen bestehen, bewahren die Auftraggeberinnen alle Unterlagen im Zusammenhang mit einem Beschaffungsverfahren während drei Jahren ab Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a. die Ausschreibung;
b. die Ausschreibungsunterlagen;
c. das Offertöffnungsprotokoll;
d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e. die Verhandlungsprotokolle;
f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g. das berücksichtigte Angebot;
h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; und
i. Berichte über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene Aufträge.
Art. 52 Statistik
1 Der Bund erstellt innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jeder Auftraggeberin im Staatsvertragsbereich gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b. Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c. Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstabe a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode, wenn keine Daten vorgelegt werden können.
3 Der Gesamtwert ist jeweils inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.