Vorlage
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage
8. Kapitel Rechtsschutz
Art. 53 Eröffnung von Verfügungen
1 Die Auftraggeberin eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieterinnen. Die Anbieterinnen haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Die Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a. die Art des Verfahrens und den Namen der berücksichtigten Anbieterin;
b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots oder ausnahmsweise die tiefsten und die höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote; und
c. die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots.
4 Die Auftraggeberin darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch:
a. gegen geltendes Recht verstossen oder öffentliche Interessen verletzt würden;
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieterinnen beeinträchtigt würden; oder
c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbieterinnen gefährdet würde.
Art. 54 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberinnen ist bei einem Auftragswert ab 150 000 Franken die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
2 Verfügungen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c und g sind unabhängig vom Auftragswert mit Beschwerde anfechtbar.
3 Für Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht direkt zuständig. Auf Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesgerichts findet Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 200514 über das Bundesgericht Anwendung.
4 Auf Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs findet ein einfaches und rasches Verfahren mit kurzen Fristen, einfachem Schriftenwechsel und beschränkten Beweismitteln Anwendung. Zuständig ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Bundesverwaltungsgericht. Der Entscheid der Einzelrichterin oder des Einzelrichters wird auf Antrag einer Partei summarisch begründet und ist endgültig. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
5 Gegen die Vergabe von Aufträgen gemäss Artikel 11 Buchstabe c besteht kein Beschwerderecht.