Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Angesichts der Tatsache, dass die Vorlage das Ergebnis eines gemeinsamen Projekts von Bund und Kantonen ist, beschränkt sich das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) auf allgemeine Bemerkungen, ohne dabei auf einzelne Bestimmungen einzugehen. Das InöB teilt in seiner Stellungnahme mit, dass die überwiegende Mehrheit der Kantone die vorgeschlagene Harmonisierung des schweizerischen Beschaffungsrechts begrüsse und mit Genugtuung zur Kenntnis nehme, dass der Bundesrat dieselben Dokumente in die Vernehmlassung gegeben habe wie die Kantone. Die parallel erarbeiteten Bestimmungen würden effiziente und wirtschaftliche Beschaffungsverfahren gewährleisten. Es gehe nun darum, sich in den Bereinigungsrunden zwischen Bund und Kantonen auf die wesentlichen und berechtigten Anliegen zu fokussieren.

4.2. Harmonisierung

Als eines der beiden Hauptziele der Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts wird die angestrebte Harmonisierung der Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen in der Vernehmlassung, wie bereits erwähnt, allgemein begrüsst. Gemäss Stellungnahme des InöB sprechen sich auch die Kantone mit einer überwiegenden Mehrheit für die Harmonisierung der nationalen Beschaffungserlasse aus. Die Tatsache, dass Bund und Kantone die von der Arbeitsgruppe AURORA ausgearbeitete Vorlage unverändert in die Vernehmlassung gegeben haben, wird von zahlreichen Teilnehmenden begrüsst.

Die interessierten Kreise, insbesondere derjenige der Anbietenden, erhoffen sich durch die Harmonisierung eine Vereinheitlichung der heutigen heterogenen Rechtsordnungen sowie die Erhöhung der Rechtssicherheit und der Effizienz. Einzelnen Verbänden (z.B. Swissmem) geht die Harmonisierung sogar zu wenig weit. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern eine möglichst weitgehende Harmonisierung und machen auf die Folgen von ungleichen Rechtsgrundlagen für Beschaffungen auf Stufe Bund und Kantone aufmerksam. Unterschiedliche Anforderungen würden die Rechtssicherheit erschweren und seien geeignet, unnötige Transaktions- und volkswirtschaftliche Mehrkosten zu verursachen.

Einzig die SVP und der Kanton SO sprechen sich aus grundsätzlichen Überlegungen gegen die Harmonisierung und gegen die Revisionsvorlage aus.

4.3. Rechtsschutz

Die Erweiterung des Rechtsschutzes wird im Rahmen der Vernehmlassung grossmehrheitlich begrüsst. Insbesondere die Wirtschafts- und Industrieverbände befürworten den Ausbau des Beschwerderechts mit grosser Mehrheit. Etliche Befürworterinnen und Befürworter verlangen jedoch, dass der Rechtsschutz nicht von einem bestimmten Auftragswert, sondern von der Verfahrensart abhängig gemacht wird. Verschiedene Adressatinnen und Adressaten fordern gar, Rechtsschutz für alle Beschaffungen (ab Fr. 0.--) zu gewähren.

Staatliche und staatsnahe Institutionen sowie Betriebe des Bundes lehnen die Ausdehnung des Rechtsschutzes ab.

Den Vernehmlassungsteilnehmenden wurden im Umfrageraster in Zusammenhang mit dem Rechtsschutz die folgenden zusätzlichen Fragestellungen unterbreitet:

Frage 3a: Sind Sie einverstanden, dass künftig gemäss Art. 54 VE-BöB bei allen Beschaffungen bereits ab einem Auftragswert von CHF 150‘000.- Rechtsschutz gewährt werden soll?