Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Ergebnis:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Erweiterung RS wird begrüsst29
Neutral5
Abgelehnt9
Die Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden, vornehmlich Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, schätzt die Auswirkungen des erweiterten Rechtsschutzes auf die Anzahl Beschwerdefälle als neutral oder gering ein. Interessensvertreterinnen und Interessenvertreter der Bauwirtschaftsbranche sowie staatliche und staatsnahe Institutionen erwarten hingegen, dass die Erweiterung des Rechtsschutzes erhebliche Auswirkungen auf die Anzahl von Beschwerdefällen haben wird.
Frage 3b: Wie schätzen Sie die Auswirkungen des erweiterten Rechtsschutzes nach Art. 54 VE-BöB auf die Anzahl von Beschwerdefällen ein?
Ergebnis:
Neutral5
Gering27
Erheblich13
Bezüglich des einfachen und raschen Verfahrens für Beschaffungen im Nichtstaatsvertragsbereich nach Art. 54 Abs. 4 VE-BöB herrschen, soweit sich die Teilnehmenden dazu geäussert haben, geteilte Meinungen vor.
4.4. Verhandlungen
Ein zentrales Thema der Harmonisierungsbestrebungen stellen die Verhandlungen gemäss Art. 26 VE-BöB dar. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung zeigen diesbezüglich kein eindeutiges Bild. Staatsnahe oder staatliche Institutionen (z.B. SBB und Post) befürworten die Möglichkeit zur Verhandlungsführung und beantragen weitergehend, dass auf jegliche Einschränkungen der Verhandlungen verzichtet wird. Die Wirtschafts- und Industrieverbände sprechen sich grösstenteils ausdrücklich gegen die Möglichkeit aus, reine Preisverhandlungen führen zu können. Die sich in der Vernehmlassung des Bundes äussernden Kantone, der Städteverband sowie weitere Verbände lehnen Verhandlungen grundlegend ab. Während sich die Verbände der Bauwirtschaft (z.B. SBV) dazu ebenfalls mehrheitlich ablehnend äussern, erachten dies andere Adressatinnen und Adressaten hingegen als wertvolles Instrument bei komplexen Beschaffungen. Vertreterinnen und Vertreter der Lehre raten in diesem Zusammenhang entschieden davon ab, dass Bund und Kantone die gleiche Bestimmung unterschiedlich auslegen.
4.5. Leistungs- oder Herkunftsortsprinzip
Betreffend Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen (Art. 14 VE-BöB) wurde in der Vernehmlassung diskutiert, ob diejenigen am Ort der Leistungserbringung (sog. „Leistungsortsprinzip“) oder jene am Sitz- oder Niederlassungsort der Anbieterin (sog. „Herkunftsortsprinzip“) gelten sollen. Die Vernehmlassung zeigt, dass sich eine Mehrheit der Teilnehmenden für das Leistungsortsprinzip ausspricht, während eine Minderheit das Herkunftsortsprinzip bevorzugt.