Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Frage 6: In Zusammenhang mit Art. 14 VE-BöB stellt sich die Frage, welche Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten sind: Diejenigen, welche am Ort der Leistungserbringung gelten oder diejenigen, welche am Sitz- oder Niederlassungsort der Anbieterin gelten? Bei Vergabeverfahren des Bundes wird heute für alle Anbieterinnen das Leistungsortsprinzip angewendet (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b BöB). Im VE-BöB wird eine Angleichung an die kantonal und kommunal geltenden Vorschriften vorgeschlagen: Für inländische Anbieterinnen soll neu das sog. Herkunftsortprinzip gelten, während für ausländische Anbieterinnen das sog. Leistungsortsprinzip anwendbar bliebe. Befürworten Sie diesen Vorschlag?

Ergebnis:

Ja, bei Beschaffungen des Bundes

soll für in der Schweiz niedergelas-

sene Anbieterinnen neu das Her-15

kunftsortsprinzip (vgl. Art. 14 Abs. 1

VE-BöB).

Nein, bei Beschaffungen des Bundes

soll für alle Anbieterinnen weiterhin

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das Leistungsortprinzip gelten (vgl.

Art. 8 Abs. 1 Bst. b BöB).

4.6. Struktur, Aufbau und Verständlichkeit

Insgesamt werden Struktur, Konzeption und Aufbau der Revisionsvorlagen in der Vernehmlassung als gut bewertet. In verschiedenen Stellungnahmen wird die Struktur des Vorentwurfs im Vergleich zu den heutigen Erlassen als klarer, deutlicher und vollständiger beschrieben. Als positiv wird hervorgehoben, dass der Aufbau der Erlasse nun weitgehend der Abfolge des öffentlichen Vergabeverfahrens entspricht.

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde den Adressatinnen und Adressaten die folgende Zusatzfrage unterbreitet:

Frage 1: Wie bewerten Sie die Struktur des Vorentwurfs (Konzeption / Aufbau)?

Ergebnis:

Gut26

Genügend18

Ungenügend1

Die Verständlichkeit der Revisionsvorlagen wird von den Vernehmlassungsteilnehmenden grösstenteils mit ausreichend bis gut bewertet. In einzelnen Stellungnahmen werden die Erlasstexte und die Erläuterungen hingegen als schwer verständlich beschrieben (z.B. Swiss Textiles). Verschiedene Organisationen (z.B. FVE, FER, FMB) begrüssen die Vorlage zwar, erachten die Normdichte jedoch als zu hoch.

In Bezug auf die Begriffsdefinitionen von Art. 2 VE-BöB sind die Vernehmlassungsteilnehmenden geteilter Meinung. Während einige Teilnehmende die terminologischen Klärungen ausdrücklich begrüssen, werden diese von anderen Adressatinnen und Adressaten als unzulänglich oder überflüssig beschrieben. In der Vernehmlassung werden ausserdem verschiedene Vorschläge vorgebracht, den Begriffskatalog zu erweitern oder die bestehenden Definitionen anzupassen.

Frage 2: Wie beurteilen Sie die Verständlichkeit des Vorentwurfs (Definitionen / Begriffe / Formulierungen)? Ergebnis: Gut Ausreichend Ungenügend