Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Absatz 4
bauenschweiz, die SMU, der VSEI und der SBV begrüssen Abs. 4. Es sei positiv zu werten, dass nicht Bedingung sein dürfe, ob die Anbieterin bereits Aufträge einer unterstellten Auftraggeberin erhalten habe. Zusätzlich sei festzuhalten, dass die Bedingung, wonach die anbietende Firma einen Minimalteil selber ausführen muss, unzulässig sei. Ausserdem wird gefordert, Abs. 4 wie folgt anzupassen: „4 Die Auftraggeberin darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere Aufträge einer unterstellten Auftraggeberin erhalten hat oder dass sie einen Minimalanteil selbst ausführen muss.“ Gemäss C.
Schneider Heusi wirft Abs. 4 bzw. die Ausführungen im erläuternden Bericht Fragen auf. Sie empfiehlt in der Botschaft klarzustellen, dass die bisherige Auftragserfüllung für die Auftraggeberin oder andere Vergabestellen als Referenz bewertet werden dürfe, im Rahmen der von der Rechtsprechung zur Bewertung von „eigenen Referenzen“ gesetzten Leitplanken.
5.6.3. Artikel 32 Verzeichnisse
Die FVE begrüsst die Möglichkeit, Verzeichnisse von geeigneten Anbietenden führen zu können und wünscht, dass dies obligatorisch vorgesehen werde. Auch der sgv sowie Suissetec beschreiben es als sinnvoll, wenn Bestätigungen oder Referenzen wie z.B. die Einhaltung des GAV, Umweltnachweise usw. nicht jedes Mal neu abgegeben werden müssen.
Die SFIG erachtet Verzeichnisse zwar nicht als wettbewerbswidrig, sie würden jedoch nur Sinn machen, wenn die Leistungen sehr eng formuliert werden. Allgemeine Listen seien wenig zielführend, zumal die Aufgabengebiete sehr breit und die Kompetenzen sehr unterschiedlich sein können. Der SBV heisst die vorgeschlagene Lösung grundsätzlich gut, der Titel sei jedoch mit „ständige Listen“ zu ergänzen. Zudem sei der Begriff „Auftraggeberin“ in Abs. 1 unpräzise gewählt; das Verzeichnis bzw. die ständigen Liste führe der Staat (Bund oder Kanton) und nicht das Amt. Ebenfalls sollte eine solche Liste nicht von einer Gemeinde, Korporation oder dergleichen geführt werden. Falls ein Privater bzw. eine private Organisation das Register führen wolle, benötige sie eine Bewilligung des für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des entsprechenden Gesamtarbeitsvertrags zuständigen Behörde (Bundesrat bzw. auf kantonaler Stufe Regierungsrat). Auch der Kanton JU erachtet die Formulierung von Abs. 1 als nicht überzeugend und beantragt „die Auftraggeberin“ durch „die Auftraggeberin oder die bezeichnete Behörde“ zu ersetzen.
Der SIA lehnt Art. 32 VE-BöB ab und verlangt die ersatzlose Streichung. Es bestehe die Gefahr einer willkürlichen Beschränkung des Anbieterkreises. Dies würde zudem die Bürokratisierung erhöhen und die Anliegen des Datenschutzes ungenügend berücksichtigen. Ein allfälliges Register sei zentral und unabhängig zu führen. Auch der SVIT spricht sich gegen die Regelung aus: Verzeichnisse dieser Art würden den Wettbewerb behindern und seien vergaberechtsfremd. Der Kanton GE zweifelt grundsätzlich an der Wirksamkeit solcher Verzeichnisse.
5.6.4. Artikel 33 Zuschlagskriterien
Allgemeine Anträge zu Absatz 1
economiesuisse warnt davor, Handelshemmnisse zu schaffen. Der sgv fordert, dass im Rahmen des Vergabeprozesses eine breite Palette an Zuschlagskriterien und damit die Gesamtleistung eines Angebotes berücksichtigt werde. Der VSE möchte die „Wirtschaftlichkeit“ als Zuschlagskriterium in Abs. 1 streichen. Dabei handle es sich um den übergeordneten Zweck des öffentlichen Beschaffungsrechts; dieser müsse anhand von Zuschlagskriterien im Einzelfall konkretisiert werden. Die Erwähnung bei den Zuschlagskriterien führe zu einer Tautologie. Swisscleantec empfiehlt international anerkannte Umweltmanagementsysteme als weitere Zuschlagskriterien einzuführen. Dies diene dem Ziel, die Überprüfungsmöglichkeiten und den Bewertungsprozess zu vereinfachen. Dazu würden sich in diesem Zusam-