Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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bieterinnen oder die Aufnahme in ein Verzeichnis verlangen, um die Einhaltung der Teilnahmebedingungen nachzuweisen ergreift ohne Verzug die erforderlichen Massnahmen bei Gefährdung der Einhaltung oder Verletzung der massgebenden Bestimmungen sowie bei notwendigen Wechseln von Produzenten oder Produktionsstätten. Die Anbieterinnen haben in ihrem Angebot für alle wesentlichen Leistungen den vorgesehenen Produzenten und die vorgesehene Produktionsstätte sowie allenfalls mögliche Alternativen anzugeben und zuzusichern.“ Die Grünen halten fest, dass die Selbstdeklaration nur dann sinnvoll erscheine,

wenn Stichproben zur wahrheitsgemässen Angabe von Informationen durchgeführt und bei Betrug strafrechtliche Massnahmen eingeleitet werden. Ansonsten solle auf Zertifizierungssysteme zurückgegriffen werden (z.B. Nachweis eines Umwelt- und Sozialmanagementsystems). Auch die BSCI weist darauf hin, dass reiche Erfahrungen bzgl. Managementsysteme für nachhaltige Beschaffung bestehen und ohne weiteres, mit grosser Wirkung, angewendet werden können. Es sollten nur Lieferanten zugelassen werden, die ein weltweit anerkanntes System anwenden, welches sie und ihre Subunternehmer verpflichtet, die Arbeitsbedingungen und weitere soziale Kriterien einzuhalten.

Der SGB und die SP plädieren für die Begrenzung der eingesetzten Subunternehmer. Je länger die Subunternehmerkette sei, desto wahrscheinlicher seien Fälle von Lohn- und Sozialdumping und unlauterem Wettbewerb durch die Nichteinhaltung der Arbeitsbedingungen. In Art. 30 VE-BöB solle daher statuiert werden, dass Aufträge nur vergeben werden, wenn maximal 2 Subunternehmer eingesetzt werden. Auch der Kanton GE spricht sich grundsätzlich für eine Limitierung der Anzahl an Subunternehmen aus; noch weitergehend, wird die Begrenzung auf eine einzige Ebene verlangt. Dabei sei sicherzustellen, dass auch die Subunternehmen diese Bedingungen einhalten. Die Selbstdeklaration sei für diese Zwecke nicht ausreichend.

Es werde der Anschein erweckt, dass die Prüfungs- und Überwachungspflicht allein durch die Selbstdeklaration eingehalten werde; dies stuft M. Beyeler als ein klar falsches Signal an die Praxis ein. Im Rahmen des Möglichen sollte gerade in sensiblen und notorisch verdächtigen Bereichen, aktiver geprüft werden, woher die Leistungen kommen und ob die einschlägigen Bedingungen eingehalten werden. Abs. 2 sei entsprechend anzupassen.

5.6.2. Artikel 31 Eignungskriterien

Allgemeine Anträge

economiesuisse gibt zu bedenken, dass eine einseitige Formulierung der Eignungskriterien Wirtschaftsteilnehmende vom Wettbewerb ausschliessen könne. Dadurch werde der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit verletzt und der Staat könne möglicherweise nicht von Offerten profitieren, welche in der Gesamtbeurteilung wirtschaftlich günstiger wären. Nur bei konsequenter Ausrichtung darauf, möglichst viele Angebote zu erhalten, werde der Wettbewerb und auch die Innovation gefördert. Gerade bezüglich der Vergabekriterien bestehe ein erheblicher Spielraum, den Wettbewerb durch zusätzliche Vorgaben und Einschränkungen zu unterlaufen. Bei der Ausgestaltung der Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen sollen nur solche Zielsetzungen und Kriterien ausschlaggebend sein, welche den Wettbewerb fördern.

Um den wirksamen Wettbewerb zu fördern, seien die Eignungskriterien so festzulegen,

dass auch junge unerfahrene Fachleute und solche mit anderen gleichwertigen Qualifikationen am Verfahren teilnehmen können, führt der SIA aus. Dies könne beispielsweise gewährleistet werden, indem Referenzen aus dem Anstellungsverhältnis oder Referenzen aus anderen Baukategorien zugelassen seien.

C. Schneider Heusi regt an, in Abs. 1 auf den Begriff „wesentliche“ zu verzichten. Kriterien seien grundsätzlich wesentlich, andernfalls würden sie nicht als Eignungskriterien aufgenommen werden. Auch der SVIT spricht sich für diese Streichung aus. Der CHGEOL begrüsst,