Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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5.6. 5. Kapitel Vergabeanforderungen

5.6.1. Artikel 30 Teilnahmebedingungen

Allgemeine Anträge

Gemäss economiesuisse sei bezüglich der Teilnahmebedingungen klarzustellen, dass es bei den aufgezählten Bedingungen nur um die Erfüllung bestehender, gesetzlicher Verpflichtungen gehe. Allgemeine Teilnahmebedingungen der Auftraggeberin dürften nicht zweckfremd und einseitig zu Lasten der Anbietenden ausgestaltet werden, da dies ein Ausnützen staatlicher Nachfragemacht darstelle. Die Vertragskonditionen müssen im

Rahmen des Zuschlages bewertet werden und dürfen kein einseitiges Diktat sein. Zudem soll vermieden werden, dass der Begriff „sicherstellen“ zu zusätzlichen Kontrollstrukturen führe. M. Beyeler beschreibt Abs. 1 VE-BöB als unvollständig. Wie bereits zu Art. 2 VE-BöB erwähnt, müsse der Begriff der Arbeitsbedingungen dahingehend präzisiert werden, dass auch die ILO-Kernübereinkommen (bzw. die jeweils am Ort der Produktion geltenden Mindestvorschriften) enthalten seien. Swisscleantech fordert, dass die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung zwingend als Teilnahmebedingung in die Bestimmung integriert werden müsse. Lignum befürchtet eine Diskriminierung von Schweizer Anbietenden gegenüber ausländischen Anbietenden. Gefordert wird die Schaffung eines neuen Abs. 3: „Insbesondere sind alle Nachweise, die von Schweizer Anbietenden verlangt werden, auch von ausländischen auf ähnlichem Niveau zu verlangen.“ Die Erläuterungen zu Abs. 2 sollen wie folgt angepasst werden: „Es ist der Auftraggeberin freigestellt, welche Erklärungen bzw.

Nachweise betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Lohngleichheit, der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen sowie der Nachhaltigkeit sie verlangen will“. Nur bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise, können die Kriterien betreffend die Nachhaltigkeit nachvollziehbar überprüft werden.

Absatz 1 Allgemeine Grundsätze

Der SBV, Infra, der VSEI, bauenschweiz, die SMU und Handel Schweiz beschreiben die nichtabschliessende Aufzählung der allgemeinen Grundsätze nach Abs. 1 als erstaunlich und unüblich. Die Formulierung suggeriere, dass die öffentliche Hand weitere Bedingungen festlegen könne. Dies überzeuge weder aus praktischer noch aus legislatorischer Hinsicht. Der SBV beantragt diesbezüglich, den bisherigen Art. 11 IVöB zu übernehmen.

Absatz 2 Einhaltung der Teilnahmebedingungen und Selbstdeklaration

Die Flughafen Zürich AG begrüsst ausdrücklich, dass als Nachweis eine Selbstdeklaration verlangt werden kann. SBV, Infra, VSEI, bauenschweiz, SMU und Handel Schweiz unterstützen grundsätzlich die Regelung, vom Anbietenden eine Selbstdeklaration oder die Aufnahme in ein Verzeichnis zu verlangen. Es müsse jedoch präzisiert werden, dass ein solches Verzeichnis entweder nur vom Staat oder von den Sozialpartnern geführt werden dürfe, wobei im letzteren Fall die für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung zuständige Behörde die Liste zu genehmigen habe.

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, Swiss Textiles, der SGB und die SP verlangen die konsequente Einforderung von geeigneten Nachweisen. Die Bestimmung sei insbesondere so zu ergänzen, dass der Leistungserbringungsort und die Produktionsstätten der Anbietenden gegenüber der Vergabestelle offengelegt werden müssen. Die Transparenz der Lieferkette sei konsequent einzufordern. Die SFIG und Swiss Textiles sprechen sich für die kontinuierliche und konsequente Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen aus. Die Erfüllung und die Überwachung dürfen jedoch nicht nur im Vergabeverfahren ein Thema sein, sondern müssen während der Leistungserbringung gleichsam sichergestellt werden. Swiss Textiles schlägt bzgl. Abs. 2 die folgende Formulierung vor: „2 Die Auftraggeberin kann insbesondere eine Selbstdeklaration der An-