Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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dass die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterinnen als Eignungskriterium eingesetzt werden können. Die PUBLICA regt an, Anliegen bezüglich Folgebeschaffungen auch als Eignungskriterium einfliessen zu lassen. Zudem sei Art. 31 VE-BöB mit dem Absatz zu ergänzen: “Anstelle einer freihändigen Vergabe gestützt auf Artikel 23 Abs. 2 Bst. e kann zum ganzen oder teilweisen Ausgleich der darin genannten Nachteile, die Erbringung von Mehrleistungen durch neue Anbietende als Eignungskriterium festgelegt werden“. Die Swico verlangt, dass die Akzeptanz der durch die Auftraggeberin vorgegebenen Einkaufsbedingungen künftig kein Eignungskriterium mehr bilden dürfe. Eignungskriterien hätten sich ausschliesslich auf die Anbietenden, ihre Fähigkeiten und Erfahrungen zu beziehen. Dies müsse in einem zusätzlichen Abs. 5 ergänzt werden.

Absatz 2 „finanzielle Leistungsfähigkeit“

Der SIA, der VSEI, bauenschweiz und die SMU beurteilen den Begriff der „finanziellen Leistungsfähigkeit“ als unklar. In Ausschreibungen würden diesbezüglich oftmals Formulierungen gewählt, welche nicht geeignet seien, die finanzielle Eignung zu dokumentieren (bspw. „angemessenes Verhältnis von Auftragssumme pro Jahr zu durchschnittlichem Jahresumsatz“ oder „Jahresumsatz ist mehr als doppelt so gross wie der Jahresumsatz der Auftraggeberin“). Darüber hinaus werde dadurch der Marktzugang von Jungunternehmern oder kleineren Unternehmungen erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Damit liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und der Wirtschaftsfreiheit vor. Der SVIT vertritt diese Auffassung ebenso und fordert, dass die Unterschiede zwischen finanziellen und wirtschaftlichen Eignungskriterien im Gesetz, in der Verordnung oder zumindest in der Botschaft erläutert werden. Auch die FVE fordert Präzisierungen bezüglich des Kriteriums der „finanziellen Leistungsfähigkeit“.

Anträge zu Absatz 2

usic begrüsst die Berücksichtigung des Eignungskriteriums „Erfahrung“ grundsätzlich. So auch Handel Schweiz; dieses Kriterium gelte es jedoch hinreichend zu präzisieren. Der SVIT lehnt das Kriterium hingegen gänzlich ab. Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die Grünen und der SGB sprechen sich dafür aus, anstelle des Kriteriums der „Erfahrung“ den Passus „und stellen sicher, dass die Anbieterin sozial, ökologisch und wirtschaftlich nachhaltig arbeitet“ aufzunehmen. Auch Lignum hält die Aufnahme von nachhaltigkeitsbezogenen Eignungskriterien ebenfalls für wünschenswert und beantragt Abs. 2 entsprechend zu ergänzen. Als spezifische Eignungskriterien wären etwa die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen, die Einrichtung von Umweltmanagementsystemen oder die ökologische Mehreignung von Produktionsmethoden und -verfahren in die Bestimmung mitaufzunehmen. Gemäss Stellungnahme des Kantons UR sollte es möglich sein, Ausbildungsplätze für Lernende als Eignungskriterium zu berücksichtigen. Die FVE plädiert dafür, dass Ausbildung und Anzahl der Mitarbeitende als Eignungskriterien aufgenommen werden. Zudem wird angemerkt, dass der Auftraggeberin selber die Möglichkeit zustehen sollte, die von der Anbieterin gegebenen Referenzen zu kontrollieren.

Absatz 3

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern und der SGB beantragen, Sozial- und Umweltmanagementsysteme als Nachweise ausdrücklich in der Bestimmung aufzuführen, da diese eine höhere Aussagekraft haben als isolierte Massnahmen (wie bspw. einzelne Audits). Die konsequente Kontrolle der Nachweise durch die Auftraggeberin gebe zudem ein eindeutiges Signal an die Anbieterinnen und erhöhe dadurch die Verbindlichkeit für die Einhaltung der Eignungskriterien.