Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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bezeichnet in der Ausschreibung oder […] sowie gegebenenfalls in den Vertragsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen“.

Absatz 2

Swiss Textiles fordert, es müsse möglich sein, soziale Mindeststandards als zwingende Produktanforderungen vorzuschreiben. Die Bestimmung sei dementsprechend anzupassen. Der SVIT beantragt, in Art. 34 Abs. 2 VE-BöB den zweiten Satz zu streichen und wie folgt neu zu formulieren: "Sie stützt sich, soweit vorhanden, auf in der Schweiz verwendeten technischen Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen, ansonsten, auf internationale Normen." Schweizer Anbietende und Vergabestellen sollen sich auf international abgestimmte Schweizer Normen verlassen können. Auch die FVE vertritt die Ansicht, dass in erster Linie Schweizerischen Normen Anwendung finden sollen.

Absatz 4

Die Grünen begrüssen, dass die technischen Spezifikationen künftig stärker zur Ressourcenschonung und zur Senkung der Umweltbelastung herangezogen werden sollen. Die Norm müsse jedoch als obligatorisch statuiert werden, damit die mit der Umsetzung betrauten Behörden diese Anliegen automatisch berücksichtigen. Wichtig sei zudem, den gesamten Lebenszyklus von Produkten (von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung) zu betrachten und dabei auch soziale Kriterien zu berücksichtigen. Auch Swiss Textiles möchte, dass die Berücksichtigung von Mindestvorgaben betreffend soziale Bedingungen der Herstellung und des Handels von Produkten in der Bestimmung verankert wird. Der Kanton SO befürwortet die neu vorgesehene Förderung bzw. Erhaltung der natürlichen Ressourcen sowie des Umweltschutzes ebenso. Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, SP und der SGB fordern, die Bestimmung folgendermassen anzupassen: „4 Die Auftraggeberin kann sieht technische Spezifikationen zur Förderung oder Erhaltung natürlicher Ressourcen oder des Umweltschutzes sowie zur Gewährleistung der sozialen Nachhaltigkeit vorsehen.“ Auch die Lungenliga fordert, dass neben der ökologischen und ökonomischen, auch die soziale Dimension der Nachhaltigkeit in der Bestimmung anzusprechen sei. Lignum erachtet die Norm als zentrale Bestimmung im Kontext zum verstärkten Nachhaltigkeitselement im Beschaffungsrecht; insbesondere mit Blick auf die Verwendung von Holz (u.a. aus dem Schweizer Wald). Abs. 4 müsse wie folgt umformuliert werden: „Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Förderung und Erhaltung der Nachhaltigkeit, namentlich der natürlichen Ressourcen oder des Umweltschutzes, vorsehen.“

Die FVE wünscht Präzisierungen zu Abs. 4 und mahnt, vergabefremde Kriterien wie beispielsweise Anliegen des Umweltschutzes sparsam zu nutzen. Swissmem verlangt die ersatzlose Streichung von Abs. 4. Die Berücksichtigung von vergabefremden Kriterien widerspreche per se dem Grundgedanken des Beschaffungsrechts und sollte folglich vermieden werden. Davon ausgenommen seien Beschaffungen, welche in engem Konnex mit den entsprechenden Kriterien stehen. Dann aber müssen die Kriterien im Einzelfall hinreichend definiert werden. C. Schneider Heusi führt aus, dass Abs. 4 eine auf Gesetzesstufe nicht notwendige Sonderregelung zu einem vergabefremden Thema enthalte. Der Absatz könne weggelassen werden.

5.6.6. Artikel 35 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen

Allgemeine Anträge

Die Zulassung von Bietergemeinschaften wird von der IGS, der usic und Handel Schweiz ausdrücklich begrüsst. Gerade bei komplexen Aufgabenstellungen erweise sich eine Zusammenarbeit von mehreren Parteien in der Regel als notwendig.