Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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d. Die Auftraggeberin schliesst den Einzelvertrag mit derjenigen Vertragspartnerin, die im konkreten Fall nach den Bestimmungen des Rahmenvertrags geeignet ist und die gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.“

Verfahren und Rechtsschutz

Der SVIT verlangt, dass die Vergabe des Rahmenvertrags einen rechtsmittelfähigen Zuschlagsentscheid darstelle.

Der SIA, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, die SVP und die usic begrüssen, dass der Abschluss von Rahmenverträgen vorgesehen ist. Dies mache gerade dort Sinn, wo eine Vielzahl von Einzelaufträgen zu vergeben sei und im Interesse aller Beteiligter eine effiziente Abwicklung gewünscht werde. Der erzielte Effizienzgewinn dürfe jedoch nicht durch umfangreiche Verfahren bei der Vergabe von Einzelabrufen wieder rückgängig gemacht werden. Post und SBB möchten in einem neuen Abs. 5 explizit festhalten, dass nicht jeder Einzelabruf einzeln anfechtbar sei. Andernfalls wären Nutzen und Ziel dieses Instruments verfehlt. Um diesbezüglich die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, genüge der Hinweis in den Erläuterungen nicht.

Swissmem fordert hingegen, dass sowohl die Erteilung eines Einzelauftrags als auch der „Zuschlag“ in einem Mini-Tender-Verfahren zwingend den submissionsrechtlichen Rechtsschutz geniessen müssen. Der Kanton SO sieht in diesem Zusammenhang offene Fragen: Es sei unklar, ob auch der Abruf von Einzelaufträgen als Zuschlag nach Art. 50 VE-BöB zu veröffentlichen sei und ein Beschwerdeobjekt nach Art. 55 VE-BöB darstelle bzw. unter welchen Voraussetzungen dies der Fall wäre. Der erläuternde Bericht gebe hierzu nicht genügend Aufschluss.

Absatz 2 Laufzeit der Rahmenverträge

Swissmem fordert, die Dauer für Rahmenverträge absolut auf vier Jahre festzusetzen. Der letzte Satz von Abs. 2 („In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.“) sei zu streichen. Auch C. Schneider Heusi befürwortet die zeitliche Begrenzung der Laufzeit auf vier Jahre. Zudem müsse Abs. 2 ergänzt werden. Bereits in den Ausschreibungsunterlagen sei eine längere Laufzeit mit der Komplexität des Vorhabens oder den hohen Investitionen der Anbieterin zu begründen. Automatische Verlängerungen seien als unzulässig zu bezeichnen. Die SBB möchte hingegen an der bisherigen Regelung mit einer Laufzeit von 5 Jahren festhalten. Der ETH-Rat erachtet eine Laufzeit von 4 Jahren auch als zu kurz und weist diesbezüglich auf den nicht zu rechtfertigenden administrativen Mehraufwand hin. Der SSV spricht sich für eine Laufzeit von 6 Jahren aus. Aus Sicht von RAILplus sollte die zulässige Dauer von Rahmenvereinbarungen unter gewissen Umständen mehr als 5 Jahre betragen. Diese Forderung liege in der Besonderheit des Schienenverkehrsmarktes begründet. Rollmaterial habe eine Lebensdauer von rund 25 bis 30 Jahren.

M. Beyeler führt zu Abs. 2 Folgendes aus: Das Vergaberecht regle nicht die Verträge, sondern deren Ausgestaltung und das Vorgehen der öffentlichen Auftraggeberin. Es müsse festgehalten werden, dass die Laufzeit stets klar zu begrenzen sei. Nur die ursprünglich (mit entsprechender Begründung) für eine längere Zeit ausgeschriebenen Rahmenverträge dürfen länger dauern als vier Jahre. Spätere Verlängerungen sind als Freihandvergaben zu betrachten und nur bei Erfüllung des Tatbestands des Art. 23 Abs. 2 Bst. e VE-BöB zuzulassen.