Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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6.2. 2. Kapitel Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Be schaffungsrecht

Die Post macht darauf aufmerksam, dass ein Verweis auf Art. 7 und nicht auf Art. 4 des Gesetzes gemacht werden muss.

6.2.1. Artikel 7 Antrag auf Befreiung von der Unterstellung

Gemäss SSV sollte präzisiert werden, ob ein Antrag auch dann eingereicht werden muss, wenn die Auftraggeberin irgendeiner industriellen oder kommerziellen Tätigkeit nachgeht.

6.2.2. Artikel 8 Anhörung

Gemäss FVE muss diese Regelung auf Gesetzesstufe verankert werden. Die WEKO sollte nicht angehört werden, da dadurch das Risiko einer Übertragung ihrer Kompetenzen auf eine Entscheidinstanz entsteht.

Der Einbezug der WEKO bei der Befreiung von der Unterstellung könnte nach Auffassung des Centre Patronal zu langen, aufwändigen Verfahren führen. Die Entscheidkompetenz der WEKO dürfe nicht erweitert werden. Das Centre Patronal verlangt daher die Streichung dieses Artikels.

6.2.3. Artikel 10 Feststellungsverfügungen

Die Post verlangt die Streichung von Abs. 2 und die entsprechende Anpassung von Abs. 3 oder zumindest die zeitliche Beschränkung der Möglichkeit einer Anbieterin, eine Feststellungsverfügung zu verlangen.

6.3. 3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

6.3.1 Artikel 11 Massnahmen gegen Korruption

Buchstabe a

Dem ETH-Rat und der FVE gehen die vorgeschlagenen Massnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu weit. Der ETH-Rat empfiehlt, Bst. a zu streichen, da die darin verlangten Rechenschaften mit der Unbefangenheitserklärung gemäss Bst. b abgedeckt sind. Die FVE findet es unverhältnismässig, frühere Geschäftsbeziehungen oder militärische Kameradschaft als Ursache möglicher Interessenskonflikte zu betrachten.

Buchstabe b

Der ETH-Rat verlangt, dass nur Mitarbeitende mit Entscheidungs- oder Beratungsfunktion verpflichtet werden, die Unbefangenheitserklärung zu unterzeichnen. Diese Verpflichtung müsse im Gesetz und nicht in der Verordnung verankert werden.

Das Centre patronal findet es unverhältnismässig, dass Dritte gezwungen werden können, eine Unbefangenheitserklärung zu unterzeichnen, deren Tragweite nicht bekannt ist und verlangt daher die Streichung dieser Verpflichtung.

Gemäss FVE sollte die Unbefangenheitserklärung durch eine Behörde überprüft werden, da sie sonst ihren Sinn verliert.

6.3.2. Artikel 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedin-

gungen und der Lohngleichheit von Frau und Mann

Die Grünen, die SP, die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung und die Gesamtkirchgemeinde Bern sind der Auffassung, dass die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen zum Ausschluss führen muss. Die Konventionalstrafen seien zu tief, da sie unter Umständen in Kauf