Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Regelung des Versicherungsvertrags bis Ende 2005
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19081 (VVG) regelt das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer (sowie der versicherten, anspruchsberechtigten oder begünstigten Person) und dem Versicherungsunternehmen. Es hat sich über lange Zeit grundsätzlich bewährt, ist aber in der letzten Zeit auch in Kritik geraten. Die verminderte Akzeptanz des heutigen Versicherungsvertragsrechts lässt sich nicht nur auf die veränderte Wahrnehmung und Bewertung von versicherungsrechtlichen Fragestellungen durch die Öffentlichkeit zurückführen. Auch im Schrifttum wurde vielfach die mangelnde Ausgewogenheit zwischen den Verpflichtungen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer einerseits und denjenigen der Versicherungsunternehmen andererseits sowie die unzureichende Abstimmung des VVG mit dem allgemeinen Obligationenrecht2 (OR) beanstandet. Zudem sieht sich auch die Rechtsprechung immer häufiger mit Problemen konfrontiert, für die das geltende Recht keine oder nur unzulängliche Lösungen zur Verfügung stellt.
1.1.2 Teilrevision des VVG im Rahmen der Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Mit dem auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzten Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) wurden auch einige Bestimmungen des VVG geändert, mit deren Anpassung man nicht bis zur Totalrevision des VVG zuwarten wollte. So wurde unter anderem das Versicherungsunternehmen neu verpflichtet, die Versicherungsnehmerin und den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über seine (des Versicherungsunternehmens) Identität und den wesentlichen Vertragsinhalt zu informieren (Art. 3 VVG). Bei Verletzung dieser Pflicht wurde der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer neu die Möglichkeit der Vertragskündigung eingeräumt (Art. 3a VVG). Neu eingeführt wurde sodann das Prinzip der Kausalität bei der Anzeigepflichtverletzung: Löst das Versicherungsunternehmen den Vertrag wegen Anzeigepflichtverletzung auf, so ist es von seiner Leistungspflicht nur für solche Schäden befreit, deren Eintritt oder Ausmass durch die nicht oder nicht korrekt angezeigte Gefahrstatsache beeinflusst wurde (Art. 6 VVG). Ebenfalls neu statuiert wurde der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrags (Art. 24 VVG) sowie das Erlöschen des Versicherungsvertrags bei Handänderung (Art. 54 VVG). Letztere Bestimmung wurde in der Zwischenzeit allerdings erneut korrigiert, indem der Versicherungsvertrag nunmehr beim Eigentümerwechsel des versicherten Gegen-
1 SR 221.229.1
2SR 220